Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/2096 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Produkte, persistente organische Schadstoffe, bestimmte flüssige Stoffe oder Gemische, Nonylphenol und Prüfverfahren für Azofarbstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 425 vom 16.12.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eintrag 3 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält mehrere Verweise auf die Kennzeichnung mit R65, einem der Standardsätze für " R-Sätze", die auf besondere Risiken hinweisen, die mit der Verwendung des Stoffes verbunden sind und in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 2 festgelegt waren. Da diese Richtlinie aufgehoben wurde, sollten die Bezugnahmen auf R65 aus Eintrag 3 gestrichen werden.

(2) Gemäß Anhang XVII Eintrag 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hat die Europäische Chemikalienagentur am 8. Juli 2015 ein Dossier gemäß Artikel 69 der genannten Verordnung erstellt und ist zu dem Schluss gelangt, dass keine Notwendigkeit besteht, eine Änderung der in diesem Eintrag festgelegten Beschränkung vorzuschlagen. Dementsprechend sind die Absätze 6 und 7 des Eintrags 3 überflüssig geworden und sollten gestrichen werden.

(3) Die Einträge 22, 67 und 68 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten Beschränkungen für Pentachlorophenol und seine Salze und Ester, Bis (pentabromphenyl)ether und Perfluoroctansäure und ihre Salze. Da für diese Stoffe in der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 strengere Beschränkungen festgelegt sind, sollten die Einträge 22, 67 und 68 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gestrichen werden.

(4) Eintrag 46 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wie er erstmals in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten war, enthielt keine CAS-Nummern oder EG-Nummern für Nonylphenol. Mit der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission 4 wurde dieser Eintrag um eine CAS-Nummer und eine EG-Nummer ergänzt, um ihn zu präzisieren und es den Wirtschaftsbeteiligten und den Durchsetzungsbehörden zu ermöglichen, ihn korrekt anzuwenden. Diese Hinzufügung hatte jedoch die unbeabsichtigte Wirkung, dass nun nicht alle Isomere von Nonylphenol unter Eintrag 46 fallen. Die Absicht des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Annahme der Beschränkung sollte daher durch die Streichung dieser Nummern widergespiegelt werden.

(5) Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das Inverkehrbringen und die Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ("CMR") der Kategorien 1a oder 1B eingestuft und in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Anhangs aufgeführt sind, sowie von Gemischen, welche diese Stoffe in bestimmten Konzentrationen enthalten, verboten.

(6) Stoffe, die als CMR eingestuft sind, sind in Teil 3 von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgeführt.

(7) Nach der letzten Änderung der

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion