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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2050 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8595)
(Nur der deutsche, der englische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der rumänische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. L 420 vom 14.12.2020 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die im Anhang aufgeführten Anträge Deutschlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Rumäniens, Sloweniens und Finnlands auf eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt sind, da größere Anpassungen der nationalen Verwaltungs- und Statistiksysteme erforderlich sind, um der Verordnung (EU) 2019/1700 nachzukommen.

(2) Die beantragten Ausnahmen sollten Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Slowenien und Finnland gewährt werden.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/1700 werden den dort aufgeführten Mitgliedstaaten gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2020

1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1.

.

Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang

Bereich: Arbeitskräfte

Betroffener Artikel/Anhang Mitgliedstaat Gewährter Ausnahmezeitraum Inhalt der gewährten Ausnahme
Artikel 5 - Statistische Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten Frankreich 3 Jahre
(2021-2023)
Die Erhebung erstreckt sich nicht auf das französische Departement Mayotte.
Anhang II - Genauigkeitsanforderungen Griechenland 3 Jahre
(2021-2023)
Die Genauigkeitsanforderungen für die vierteljährlichen Werte der Erwerbslosigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren können für einige NUTS-2-Regionen möglicherweise nicht erreicht werden.
Niederlande 1 Jahr (2021) Zusätzlich zu Mikrodaten auf der Grundlage eines begrenzten Stichprobenumfangs, die schrittweise zu ergänzen sind, um alle Genauigkeitsanforderungen zu erfüllen, werden modellbasierte Hauptindikatoren und ihre Aufschlüsselungen übermittelt. Sofern gefordert, werden weitere detaillierte Indikatoren einschließlich Aufschlüsselungen vorgelegt.
Anhang V - Datenübermittlungsfristen Griechenland, Italien 1 Jahr (2021) Die vorgeprüften vierteljährlichen Mikrodaten ohne direkte Kennungen werden innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.
Italien

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