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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 416 vom 11.12.2020 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.Hintergrund

(1) Am 31. Januar 2019 führte die Kommission endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein 3 (im Folgenden "Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen").

(2) Die Kommission änderte die Maßnahmen zweimal - gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission 4 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission 5.

(3) Gemäß dem Austrittsabkommen 6 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich wird das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des Zollgebiets der Union sein. Daher wird sich ab diesem Datum der räumliche Geltungsbereich für Schutzmaßnahmen ändern. Da die Höhe der Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen auf der Grundlage der im Referenzzeitraum 2015-2017 getätigten durchschnittlichen Einfuhren in die Union der 28 Mitgliedstaaten, d. h. einschließlich der Einfuhren in das Vereinigte Königreich, festgelegt wurde, hält es die Kommission für angemessen, die Menge der Zollkontingente sowie die Liste der Entwicklungsländer, die den geltenden Schutzmaßnahmen unterliegen, entsprechend anzupassen.

(4) Am 30. Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung 7, in der sie die Gründe für den Vorschlag und die beabsichtigte Methodik erläuterte und interessierte Parteien aufforderte, dazu Stellung zu nehmen. Die Bekanntmachung enthielt auch die Menge der neu berechneten Zollkontingente, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 gelten würden.

2. Ordnungsgemässes Verfahren

(5) Bei der Kommission gingen innerhalb der Frist neunzehn Stellungnahmen interessierter Parteien ein. Darüber hinaus führte die Kommission Konsultationen mit neun Regierungen von Drittländern durch.

3.Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen

(6) Die Kommission bewertete die eingegangenen Stellungnahmen zu bestimmten Warenkategorien bzw. allgemeinen Aspekten der Anpassung folgendermaßen:

3.1. Kategorie 4 - Bleche mit metallischem Überzug

(7) Mehrere interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen zu den für die Kategorien 4a und 4B (einschließlich Automobilgüten) berechneten Mengen und forderten die Kommission auf, ihre Berechnung zu überprüfen. Insbesondere wies eine interessierte Partei bei den Konsultationen mit Behörden von Drittländern auf einen Schreibfehler bei der Berechnung hin. Eine andere interessierte Partei stellte ein spezifisches Berechnungsproblem fest bzw. schlug eine etwas andere Aufteilung zwischen den beiden Warenkategorien vor, die ihre Situation in Bezug auf die Mengen ihrer länderspezifischen Zollkontingente besser widerspiegeln würde, und zwar angesichts der vorliegenden kontrafaktischen Situation, nämlich wie die Zollkontingente zugewiesen worden wären, wenn das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Schutzmaßnahmen nicht Teil des Zollgebiets gewesen wäre. Nach Prüfung dieser Vorbringen stellte die Kommission fest, dass sie gerechtfertigt waren, und änderte die in der Bekanntmachung vom 30. Oktober aufgeführten Mengen entsprechend.

(8) Es sei darauf hingewiesen, dass diese Anpassungen nur die Aufteilung der Zollkontingente auf die Unterkategorien 4a und 4B betreffen, nicht aber die Höhe der Zollkontingente für die gesamte Warenkategorie 4.

(9) Die aktualisierten Mengen sind den Zollkontingentmengen in Anhang I zu entnehmen.

3.2. Auswirkungen der Anpassung auf die Zollkontingentmengen

(10) Einige Parteien brachten vor, dass die Kommission die bestehenden Zollkontingentmengen beibehalten und darüber hinaus entweder dem Vereinigten Königreich ein eigenes länderspezifisches Zollkontingent gewähren müsse oder, wenn es unter die Restkontingente fällt, die Mengen dieser Zollkontingente erhöht werden müssten, um die traditionellen Handelsströme des Vereinigten Königreichs einzubeziehen.

(11) Einige Parteien wandten ferner ein, dass sich die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in den Restkontingentabschnitt bestehender Zollkontingente negativ auf sie auswirken würde, da dies den Wettbewerb um eine geringere Zollkontingentmenge verschärfen würde.

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