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Regelwerk, EU 2020, Betriebsicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1835 der Kommission vom 3. Dezember 2020 über die harmonisierten Normen für Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 408 vom 04.12.2020 S. 6)



Normenübersicht / Normen zur VO (EG) 765/2008 / Normen zum Beschl. 768/2008/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird "Akkreditierung" definiert als eine Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.

(2) In den Rechtsakten der Union, in die die in Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthaltenen Musterbestimmungen aufgenommen sind, ist in bestimmten Fällen bei den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren das Tätigwerden dritter Konformitätsbewertungsstellen vorgesehen. Darüber hinaus wurde in all diese Rechtsakte Artikel R17 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, in dem die Anforderungen festgelegt sind, die Konformitätsbewertungsstellen erfüllen müssen, ebenso aufgenommen wie Artikel R18 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, in dem vorgesehen ist, dass, wenn eine Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, vermutet wird, dass sie die in diesem Rechtsakt der Union festgelegten Anforderungen erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

(3) Es gibt auch Rechtsakte der Union, in die die Artikel R17 und R18 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG nicht aufgenommen wurden. Sie schreiben jedoch das Tätigwerden dritter Konformitätsbewertungsstellen vor und sehen die Akkreditierung dieser Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Nachweis für deren Kompetenz vor.

(4) Mit Schreiben M/417 vom 4. Dezember 2007 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), die Arbeiten zu harmonisierten Normen zur Unterstützung des neuen Rechtsrahmens insbesondere hinsichtlich der Akkreditierung und Konformitätsbewertung oder Qualitätssicherung sowie der sektorspezifischen Zertifizierungssysteme abzuschließen. In diesem Auftrag ersuchte die Kommission diese Organisationen alle internationalen Normen zu ermitteln, die für den neuen Rechtsrahmen oder bestimmte sektorspezifische Zertifizierungssysteme relevant sind, und sie auf europäischer Ebene als europäische Normen zu annehmen. Europäische Normen zur Unterstützung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Rechtsakte der Union, in die die Musterbestimmungen des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zur Festlegung der Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen aufgenommen wurden, und Rechtsakte der Union, in die zwar nicht die Artikel R17 und R18 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG aufgenommen wurden, in denen aber das Tätigwerden einer dritten Konformitätsbewertungsstelle vorgeschrieben ist und die eine Akkreditierung dieser Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorsehen, fallen daher in den Geltungsbereich des Auftrags.

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(Stand: 05.04.2021)

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