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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1766 der Kommission vom 25. November 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

(ABl. L 397 vom 26.11.2020 S. 26aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Am 17. Oktober 2019 erzielten die Union und das Vereinigte Königreich eine Einigung über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union 2 (im Folgenden "Austrittsabkommen") mit einem überarbeiteten Protokoll zu Irland und Nordirland und einer überarbeiteten Politischen Erklärung 3 . Gemäß dem Austrittsabkommen und nach seiner Ratifizierung durch das Unterhaus des Vereinigten Königreichs, seiner Annahme durch das Europäische Parlament und seinem Abschluss durch den Rat wurde das Vereinigte Königreich am 1. Februar 2020 zu einem Drittland, und das Unionsrecht wird ab dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden.

(2) Zentralverwahrer sind für die Finanzmärkte von entscheidender Bedeutung. Die Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro ("notarielle Dienstleistungen") und die Führung von Depotkonten auf oberster Ebene ("zentrale Kontenführung") sorgen für mehr Transparenz und schützen Anleger, da sie die Integrität der Wertpapieremission sicherstellen, indem eine unzulässige Schaffung von Wertpapieren oder eine Verringerung begebener Wertpapiere verhindert wird. Zudem betreiben Zentralverwahrer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die eine ordnungsgemäße und pünktliche Abrechnung von Wertpapiergeschäften gewährleisten. Diese Funktionen sind von zentraler Bedeutung für den Clearing- und Abwicklungsprozess in der Nachhandelsphase. Auch für die Geldpolitik sind Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme wesentlich, da sie eine wichtige Rolle bei der Besicherung geldpolitischer Operationen spielen.

(3) Ab dem 1. Januar 2021 werden im Vereinigten Königreich niedergelassene Zentralverwahrer (im Folgenden "britische Zentralverwahrer") als Drittland-Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betrachtet. Als solche dürfen sie keine notariellen Dienstleistungen und keine zentrale Kontenführung für Finanzinstrumente, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, erbringen beziehungsweise übernehmen, es sei denn, sie wurden von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, im Folgenden "ESMA") nach Artikel 25 dieser Verordnung anerkannt. In Ermangelung einer solchen Anerkennung dürfen Emittenten der Union für notarielle Dienstleistungen und zentrale Kontenführung in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, nicht auf britische Zentralverwahrer zurückgreifen. Dies kann es Emittenten der Union vorübergehend erschweren, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, da diese von britischen Zentralverwahrern erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf irische Unternehmenspapiere und nach irischem Recht eingerichtete börsengehandelte Fonds (im Folgenden "irische Unternehmenspapiere und börsengehandelte Fonds") derzeit nicht von in der Union zugelassenen Zentralverwahrern (im Folgenden "Zentralverwahrer der Union") erbracht werden. Es ist daher gerechtfertigt und liegt im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass britische Zentralverwahrer nach dem 31. Dezember 2020 für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Dienstleistungen in der Union erbringen dürfen.

(4) Die ESMa kann einen in einem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrer nur dann anerkennen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für diesen Zentralverwahrer den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gleichwertig sind. Angesichts des Risikos eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2030 der Kommission 4 für einen Zeitraum bis zum 30. März 2021 die Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs festgestellt. Infolge des Abschlusses des Austrittsabkommens wurde dieser Durchführungsbeschluss nie anwendbar. Die Zentralverwahrer der Union sind in der Entwicklung von Dienstleistungen in Bezug auf irische Unternehmenspapiere und börsengehandelte Fonds sehr weit fortgeschritten, damit Emittenten der Union ihre Positionen migrieren können; diese Arbeiten werden jedoch nicht vollständig abgeschlossen sein, wenn das Unionsrecht ab dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden wird. Daher ist es notwendig und im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, denen die britischen Zentralverwahrer unterliegen, für einen Zeitraum von sechs Monaten als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gleichwertig betrachtet werden.

(5) Nach Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittland für die dort niedergelassenen Zentralverwahrer gelten, als den in der Verordnung festgelegten Mechanismen gleichwertig betrachtet werden können.

(6) Erstens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittlands sicherstellen, dass Zentralverwahrer im betreffenden Drittland rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 tatsächlich gleichwertig sind. Bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 müssen britische Zentralverwahrer die in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen erfüllen. Am 26. Juni 2018 überführte das Vereinigte Königreich die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Wirkung ab dem Ende des Übergangszeitraums in innerstaatliches Recht.

(7) Zweitens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittlands sicherstellen, dass die in diesem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrer einer ständigen wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften kontinuierlich gewährleistet ist. Bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 unterliegen britische Zentralverwahrer der Beaufsichtigung durch die Bank of England, wie dies im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im innerstaatlichen Recht festgelegt wurde. Infolge der Übernahme der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bestimmungen in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs wird die Bank of England nach Ende des Übergangszeitraums weiterhin für die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer zuständig bleiben, und zurzeit deutet nichts darauf hin, dass etwaige wichtige Änderungen an dieser Beaufsichtigung vorgesehen sind.

(8) Drittens muss der Rechtsrahmen des Drittlands ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Zentralverwahrer vorsehen, die gemäß Drittlandsrechtsvorschriften zugelassen sind. Dies wird durch die Übernahme der in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bestimmungen in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs gewährleistet. Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich spezifische Übergangsbestimmungen eingeführt, die es einem Drittland-Zentralverwahrer ermöglichen, notarielle Dienstleistungen und zentrale Kontenführung im Vereinigten Königreich während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten, nachdem das Vereinigte Königreich die Gleichwertigkeit dieses Drittlandsrahmens festgestellt hat, zu erbringen.

(9) Auf dieser Grundlage kann der Schluss gezogen werden, dass die nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Austrittsabkommens für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs den in Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bedingungen genügen.

(10) Dieser Beschluss gründet sich auf die derzeit verfügbaren Informationen über die ab dem 1. Januar 2021 für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen. Angesichts der Ankündigung des Vereinigten Königreichs, dass bestimmte Anforderungen, die künftig nach dem Rechtsrahmen der Union in Kraft treten, nicht in sein innerstaatliches Recht übernommen werden, können die derzeit im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen nur für einen begrenzten Zeitraum als gleichwertig betrachtet werden. Da das Vereinigte Königreich angekündigt hat, dass die für britische Zentralverwahrer geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen künftig abweichen werden, wird von den Marktteilnehmern erwartet, sich auf eine Situation vorzubereiten, in der es keinen weiteren Gleichwertigkeitsbeschluss mehr in diesem Bereich geben wird.

(11) Der Abschluss umfassender und wirksamer Kooperationsvereinbarungen zwischen der ESMa und der Bank of England gemäß Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gewährleistet den proaktiven Informationsaustausch und die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten. Insbesondere müssen diese Vereinbarungen gewährleisten, dass die ESMa in jeder Situation, einschließlich Krisensituationen, fortlaufend unmittelbaren Zugang zu allen von ihr angeforderten Informationen hat. Diese Kooperationsvereinbarungen stellen zudem sicher, dass die ESMa alle relevanten Informationen mit den in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden austauschen kann - sei es, um diese Behörden zu dem anerkannten Status britischer Zentralverwahrer zu konsultieren, oder weil die betreffenden Behörden diese Informationen benötigen, um ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen zu können.

(12) Von den Behörden des Vereinigten Königreichs wird erwartet, dass sie die Union über alle Änderungen der Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs informieren, die sich auf die Erbringung notarieller Dienstleistungen und zentraler Kontenführung im Vereinigten Königreich auswirken. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMa etwaige Änderungen der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, welche die Erbringung solcher Dienste im Vereinigten Königreich betreffen, die Marktentwicklungen sowie die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit, einschließlich des raschen Informationsaustauschs zwischen der ESMa und der Bank of England, überwachen. Die Kommission kann jederzeit eine Überprüfung vornehmen, falls wesentliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit durch die Kommission erforderlich machen, insbesondere falls die Behörden des Vereinigten Königreichs nicht wirksam kooperieren oder keine wirksame Bewertung des von britischen Zentralverwahrern ausgehenden Risikos für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zulassen oder falls die von britischen Zentralverwahrern oder von der Bank of England ergriffenen Maßnahmen zu Wettbewerbsverzerrungen bzw. unlauterem Wettbewerb führen können.

(13) Im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten und um den Zentralverwahrern der Union die Zeit zu geben, die sie für die Weiterentwicklung ihres Dienstleistungsangebots in Bezug auf irische Unternehmenspapiere und börsengehandelte Fonds benötigen, und um Emittenten der Union die Zeit zu geben, die sie benötigen, um ihre Positionen zu Zentralverwahrern in der Union zu migrieren, sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses sechs Monate nach seinem Geltungsbeginn enden.

(14) Dieser Beschluss sollte so bald wie möglich in Kraft treten, um vor dem Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Austrittsabkommen Rechtssicherheit für Emittenten der Union zu schaffen. Er sollte ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die für die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassenen und zugelassenen Zentralverwahrer gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Seine Geltungsdauer endet am 30. Juni 2021.

Brüssel, den 25. November 2020

1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

2) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7).

3) Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (ABl. C 34 vom 31.01.2020 S. 1).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2030 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 47).

ENDE

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