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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission vom 17. November 2020 zur Überwachung und Meldung von antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7894)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 387 vom 19.11.2020 S. 8 A;
Beschl. (EU) 2023/1017 - ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 78 Gültig)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2013/652/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Überwachung vergleichbare Daten zum Auftreten von antimikrobieller Resistenz (AMR) bei Zoonoseerregern und - soweit sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen - anderen Erregern erfasst werden.
(2) Mit der Richtlinie 2003/99/EG werden die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, die Entwicklungstendenzen und Quellen von AMR in ihrem Hoheitsgebiet zu bewerten und der Kommission jedes Jahr einen Bericht mit den gemäß der Richtlinie erfassten Daten zu übermitteln.
(3) Im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission 2 sind detaillierte Vorschriften für die harmonisierte AMR-Überwachung und -Meldung bei zoonotischen und kommensalen Bakterien festgelegt. Diese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 2020.
(4) In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2017 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ,Eine Gesundheit'" 3 hat sich die Kommission verpflichtet, die Durchführungsvorschriften der Union, insbesondere den Durchführungsbeschluss 2013/652/EU, zur AMR-Überwachung bei zoonotischen und kommensalen Bakterien in Nutztierpopulationen und Lebensmitteln zu überprüfen, um neuen wissenschaftlichen Entwicklungen und Datenerhebungserfordernissen Rechnung zu tragen.
(5) Von 2015 bis 2018 führte die Kommission eine Reihe von Audits in den Mitgliedstaaten durch, um die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU durch die zuständigen Behörden zu bewerten. In einem abschließenden Übersichtsbericht 4, in dem diese Auditreihe zusammengefasst ist, werden bestimmte Probleme aufgezeigt, denen sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung gegenübersehen und die die Kommission bei der Überarbeitung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU berücksichtigen sollte.
(6) Am 5. Juni 2019 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen wissenschaftlichen Bericht mit dem Titel "Technical Specifications on harmonised monitoring of antimicrobial resistance in zoonotic and indicator bacteria from food producing animals and food" (Technische Spezifikationen für die harmonisierte AMR-Überwachung bei Zoonose- und Indikatorbakterien in der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierpopulationen und Lebensmitteln) 5. In diesem Bericht werden spezifische Anpassungen des derzeitigen im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU festgelegten AMR-Überwachungs- und Berichterstattungssystems empfohlen, damit wirksam auf die sich ständig verändernde Gefahr der antimikrobiellen Resistenz reagiert und die Kontinuität bei der Bewertung künftiger AMR-Trends ab 2021 gewährleistet werden kann. Diese empfohlenen Anpassungen betreffen in erster Linie die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierpopulationen oder Lebensmittelkategorien, die zu beproben sind, den zu befolgenden Beprobungsplan, die auf AMR zu untersuchenden Bakterienarten und die Analysemethoden, die von den für die AMR-Untersuchung zuständigen Laboratorien anzuwenden sind.
(Stand: 26.05.2023)
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