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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1017 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1729 hinsichtlich der Überwachung von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei Mastschweinen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3251)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 78)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei der Überwachung vergleichbare Daten über Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, erfasst werden.
(2) Die Richtlinie 2003/99/EG sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklungstendenzen und Quellen von Antibiotikaresistenzen in ihrem Hoheitsgebiet bewerten und der Kommission jedes Jahr einen Bericht mit den gemäß der Richtlinie erfassten Daten übermitteln.
(3) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission 2 sind detaillierte Vorschriften für die harmonisierte Überwachung und Meldung antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien festgelegt. Die Bestimmungen des genannten Durchführungsbeschlusses gelten für den Zeitraum 2021 bis 2027 und sehen ein jährliches Rotationssystem für die Beprobung von Tierarten vor. Gemäß diesem Rotationssystem müssen im Jahr 2025 Mastschweine beprobt werden.
(4) Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) sind Krankheitserreger, die zahlreiche therapieassoziierte und ambulant erworbene Infektionen verursachen, die beim Menschen schwer zu behandeln sind, da sie gegen mehrere Antibiotika resistent sind. In den letzten Jahrzehnten ist das Auftreten und die zunehmende Prävalenz von mit Nutztieren in Zusammenhang stehenden MRSa ("livestock-associated MRSA" - LA-MRSA), insbesondere des Sequenztyps 398, der zum klonalen Komplex 398 gehört, bei Schweinen zu einem globalen Problem geworden, da ihre Ausbreitung die wirksame Behandlung von Infektionskrankheiten beim Menschen gefährden kann. Die Haltung und Schlachtung von Schweinen, die mit LA-MRSa infiziert sind, sind auch potenzielle Risikofaktoren in Bezug auf Infektionen bei bestimmten Bevölkerungsgruppen wie Landwirten und Schlachthofpersonal. Die Überwachung der LA-MRSA-Prävalenz bei Mastschweinen wäre daher sehr nützlich für die Erlangung umfassender, vergleichbarer und zuverlässiger Informationen über die Entwicklung und Ausbreitung von MRSa auf Unionsebene, damit erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von MRSA-Infektionen entwickelt werden können.
(5) Am 17. Oktober 2022 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen wissenschaftlichen Bericht mit dem Titel "Technical specifications for a baseline survey on the prevalence of methicillin resistant Staphylococcus aureus (MRSA) in pigs" ("Technische Spezifikationen für eine Grundlagenerhebung zur Prävalenz von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei Schweinen") 3 (im Folgenden "technische Spezifikationen der EFSA"). In diesem Bericht wird hervorgehoben, dass es angezeigt ist, eine einjährige EU-weite Erhebung bei Chargen von Mastschweinen bei der Schlachtung durchzuführen, um die MRSA-Prävalenz in der europäischen Mastschweinepopulation zu schätzen, und es wird ein Protokoll für diese Erhebung festgelegt, das Zielpopulation, Probenanforderungen, Analysemethoden und die Anforderungen an die Meldung der Daten umfasst.
(6) Die technischen Spezifikationen der EFSa sollten bei der Festlegung von Vorschriften für eine harmonisierte Überwachung und Meldung von MRSa bei Mastschweinen in der Union berücksichtigt werden.
(7) Um die für 2025 geplante Beprobung von Mastschweinen auf andere Bakterien im Einklang mit dem bereits bestehenden jährlichen Rotationssystem zu nutzen, sollten die Anforderungen an die MRSA-Überwachung bei Mastschweinen im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 festgelegt werden und ab dem 1. Januar 2025 gelten.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1729
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 wird wie folgt geändert:
(Stand: 07.06.2023)
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