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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1721 der Kommission vom 17. November 2020 zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich "Gesundheit" und "Lebensqualität" gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 386 vom 18.11.2020 S. 9)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung im Bereich Lebensbedingungen zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Eigenschaften des Datensatzes festlegen.

(2) Die Erhebung zur Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen ("EU-SILC-Erhebung") ist ein wichtiges Instrument für die Bereitstellung von Informationen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und der europäischen Säule sozialer Rechte benötigt werden, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung. Sie liefert außerdem Informationen zur medizinischen Versorgung, zu Gesundheitsfaktoren, zum Gesundheitszustand und zu Behinderung aus dem dreijährlichen Modul "Gesundheit" sowie Daten über Wohlbefinden und soziale und kulturelle Teilhabe aus dem sechsjährlichen Modul "Lebensqualität".

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Eigenschaften des Datensatzes für das dreijährliche Modul "Gesundheit" und das sechsjährliche Modul "Lebensqualität" im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen sind im Anhang aufgeführt und beziehen sich auf:

  1. die Kennung der Variable,
  2. die Bezeichnung der Variable,
  3. das Modalitätslabel und den Modalitätscode,
  4. die Erhebungseinheit,
  5. die Art der Erhebung,
  6. den Bezugszeitraum.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2020

1) ABl. L 261I vom 14.10.2019 S. 1.

.

Technische Merkmale der Variablen Anhang


Kennung der Variable Bezeichnung der Variable Modalitäts-
code
Modalitätslabel Erhebungs-
einheit
Art der Erhebung Bezugs-
zeitraum
Medizinische Versorgung
HS200 Finanzielle Belastung durch medizinische Versorgung (ohne Arzneimittel) 1
2
3
Große Belastung
Gewisse Belastung
Überhaupt keine Belastung
Haushalt Auskunftsperson des Haushalts Letzte 12 Monate
HS200_F Finanzielle Belastung durch medizinische Versorgung (ohne Arzneimittel)(Kennzeichen) 1
-1
-2
-7
Ausgefüllt
Fehlt
Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte medizinische Versorgung/nahm diese in Anspruch)
Nicht zutreffend (gemäß der Umsetzung der "rotierenden Mehrjahresplanung" nicht erhoben)



HS210 Finanzielle Belastung durch zahnärztliche Versorgung 1
2
3
Große Belastung
Gewisse Belastung
Überhaupt keine Belastung
Haushalt Auskunftsperson des Haushalts Letzte 12 Monate
HS210_F Finanzielle Belastung durch zahnärztliche Versorgung (Kennzeichen)

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