Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1695 des Rates vom 12. November 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 6)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.

(2) Am 18. Juni 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/847 2 erlassen.

(3) Im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-490/18 3 sollte Neda Industrial Group von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 festgelegten Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(4) Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. November 2020.

1) ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/847 des Rates vom 18. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 1).

3) Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020, Neda Industrial Group gegen Rat der Europäischen Union, T-490/18, ECLI:EU:T:2020:318.

.

Anhang

In Anhang IX Teil I Abschnitt B (Einrichtungen) der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird folgender Eintrag gestrichen:

"47. Neda Industrial Group".


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion