Beschl. (EU) 2020/1689
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1. Einleitung2. Eignung der Massnahme zur Bewältigung relevanter Bedrohungen und grenzübergreifender Auswirkungen.
3. Keine zuständige Behörde hat Massnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder eine oder mehrere der zuständigen Behörden haben Massnahmen ergriffen, die der Bedrohung nicht in angemessener Weise gerecht werden.
4. Wirksamkeit der Massnahme
5. Diese Massnahmen lassen keine Gefahr einer Aufsichtsarbitrage entstehen
6. Die Massnahme der ESMa beeinträchtigt nicht unverhältnismässig die Effizienz der Finanzmärkte, etwa durch Verringerung der Liquidität dieser Märkte oder Schaffung von Unsicherheit für die Marktteilnehmer
7. Konsultation und Unterrichtung
Artikel 1 Begriffsbestimmung
Artikel 2 Vorübergehende zusätzliche Transparenzpflichten
Artikel 3 Ausnahmen
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Abbildung 1
Finanzindikatoren
Abbildung 2
Volatilitätsindikatoren
Abbildung 3
EU-Branchenindizes
Abbildung 4
EU-CDS-Spread-Indizes
Abbildung 5
Europäische Aktienindexentwicklung, nach Ländern