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Beschluss (EU) 2020/1689 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 16. September 2020 zur Verlängerung der gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates angeordneten vorübergehenden Herabsetzung der für natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, halten, geltenden Meldeschwellen für die Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen an die zuständigen Behörden
(ABl. L 379 vom 13.11.2020 S. 60)
Der Rat der Aufseher der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Anhang IX,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps 2, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse 3, insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf Beschluss (EU) 2020/525 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 16. März 2020 zur gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ergehenden Aufforderung an natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition halten, die Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, vorübergehend zu senken, um die zuständigen Behörden beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle zu benachrichtigen 4,
gestützt auf Beschluss (EU) 2020/1123 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vom 10. Juni 2020 zur Verlängerung der gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates angeordneten vorübergehenden Herabsetzung der Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen, deren Überschreitung natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, den zuständigen Behörden melden müssen 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Einleitung
(1) Mit dem Beschluss (EU) 2020/525 forderte die ESMa gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 natürliche oder juristische Personen, die Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital eines Unternehmens halten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auf, einer zuständigen Behörde jede solche Position zu melden, wenn diese Position 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(2) Die durch den Beschluss (EU) 2020/525 eingeführte Maßnahme trug der Notwendigkeit Rechnung, dass die zuständigen nationalen Behörden und angesichts der jüngsten außergewöhnlichen Entwicklungen auf den Finanzmärkten in der Lage sein müssen, die von Marktteilnehmern eingegangenen Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, zu überwachen.
(3) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1123
(Stand: 05.04.2021)
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