Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1645 der Kommission vom 5. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7742)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 370 vom 06.11.2020 S. 47aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2) Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift.

(3) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 3 wurden die in der Union anzuwendenden Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

(4) Nach dem Auftreten eines neuen Falls der Afrikanischen Schweinepest im November 2020 im Freistaat Sachsen hat Deutschland die Kommission über die derzeitige Lage hinsichtlich dieser Seuche auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Ausweisung eines Seuchengebiets, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden, um eine Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass dieser Beschluss so bald wie möglich erlassen wird.

(7) Daher sollte bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel das Seuchengebiet in Deutschland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(8) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass das von Deutschland ausgewiesene Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

.

Anhang


Als Seuchengebiet in Deutschland gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet Gültig bis
BRANDENBURG
Landkreis Oder-Spree
  • Gemeinde Ragow-Merz
  • Gemeinde Beeskow
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Tauche, Stremmen, Ranzig, Sabrodt, Trebatsch, Mittweide, Sawall
  • Gemeinde Rietz-Neuendorf mit den Gemarkungen Groß Rietz, Birkholz
31. Januar 2021
Landkreis Dahme-Spreewald
  • Gemeinde Lieberose
  • Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Speichrow, Zaue, Ressen, Goyatz, Jessern, Lamsfeld
31. Januar 2021
SACHSEN
Landkreis Görlitz
Im Norden ausgehend in Bad Muskau (Badepark) von der Fußgängerbrücke (ehemalige Eisenbahnbrücke) in südliche Richtung entlang der Landesgrenze Deutschlands zu Polen bis zur Mündung des Welschgrabens in die Neiße.
Im Süden geht das gefährdete Gebiet nördlich der Ortschaft Steinbach entlang des Welschgrabens Richtung Westen bis zur südöstlichen Grenze des Truppenübungsplatzes Oberlausitz an der S127. Das gefährdete Gebiet verläuft weiter an der Südgrenze des Truppenübungsplatzes Oberlausitz bis zur B115 und im weiteren Verlauf dann entlang der B115 in nördlicher Richtung über die Ortschaften Weißkeißel und Krauschwitz i. d. O. L. bis zur Fußgängerbrücke am Badepark von Bad Muskau.
31. Januar 2021
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion