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Beschluss (EU) 2020/1531 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre
(ABl. L 352 vom 22.10.2020 S. 4)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem am 12. Februar 1986 in Canterbury unterzeichneten Vertrag zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Bau und Betrieb einer festen Ärmelkanal-Verbindung durch private Konzessionäre (im Folgenden "Vertrag von Canterbury") wurde eine zwischenstaatliche Kommission eingesetzt, die alle den Bau und den Betrieb der festen Ärmelkanal-Verbindung betreffenden Angelegenheiten überwacht (im Folgenden "zwischenstaatliche Kommission").
(2) Bis zum Ende des Übergangszeitraums, der gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 eingeführt wurde (im Folgenden "Übergangszeitraum"), ist die zwischenstaatliche Kommission in Bezug auf die feste Ärmelkanal-Verbindung eine Stelle, die von mehreren Mitgliedstaaten mit Aufgaben in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit betraut ist. In diesem Zusammenhang ist die zwischenstaatliche Kommission daher die nationale Sicherheitsbehörde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. In dieser Eigenschaft wendet sie die für die Eisenbahnsicherheit und gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für die Eisenbahninteroperabilität relevanten Bestimmungen des Unionsrechts an.
(3) Am Ende des Übergangszeitraums wird die zwischenstaatliche Kommission zu einer durch eine internationale Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat, nämlich Frankreich, und einem Drittland, nämlich dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich"), eingerichtete Stelle werden. Außerdem wird, sofern in einer das Vereinigte Königreich bindenden internationalen Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, das Unionsrecht nicht mehr auf den der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterstehenden Teil der festen Ärmelkanal-Verbindung anwendbar sein.
(4) Eine internationale Vereinbarung mit einem Drittland bezüglich der Anwendung von Vorschriften zur Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in grenzüberschreitenden Fällen kann sich auf einen Bereich auswirken, der zu einem großen Teil vom Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und den Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, erfasst ist. Daher fällt jede solche Vereinbarung in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Die Mitgliedstaaten dürfen solch eine Vereinbarung nur aushandeln oder abschließen, wenn sie von der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dazu ermächtigt werden. Aufgrund des Zusammenhangs mit geltenden Rechtsvorschriften der Union ist es auch erforderlich, dass eine solche Ermächtigung durch den Unionsgesetzgeber im Einklang mit dem in Artikel 91 AEUV genannten Gesetzgebungsverfahren gewährt wird.
(5) Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ersuchte Frankreich die Union um Ermächtigung, mit dem Vereinigten Königreich eine internationale Vereinbarung zur Ergänzung des Vertrags von Canterbury auszuhandeln und abzuschließen.
(Stand: 02.04.2024)
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