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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1391 der Kommission vom 2. Oktober 2020
betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6889)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 05.10.2020 S. 5aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2) Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift.

(3) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 3 wurden die in der Union anzuwendenden Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

(4) Nach dem Auftreten eines neuen Falls der Afrikanischen Schweinepest Ende September 2020 im deutschen Land Brandenburg hat Deutschland die Kommission über die derzeitige Lage hinsichtlich dieser Seuche auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung eines Seuchengebiets, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden, um eine Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6) Daher sollte das Seuchengebiet in Deutschland im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7) Das von dem vorliegenden Beschluss erfasste Seuchengebiet ergänzt das unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 der Kommission 4 fallende Seuchengebiet.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass das von Deutschland abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 der Kommission vom 11. September 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland (ABl. L 297 I vom 11.09.2020 S. 1).

.

Anhang


Als Seuchengebiet in Deutschland gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet Gültig bis
Landkreis Oder-Spree
  • Gemeinde Jakobsdorf mit den Gemarkungen Petersdorf (B), Sieversdorf, Pillgram, Jacobsdorf
  • Gemeinde Briesen mit der Gemarkung Biegen
  • Gemeinde Müllrose
  • Gemeinde Groß Lindow
  • Gemeinde Brieskow-Finkenheerd
30. November 2020
Landkreis Märkisch-Oderland
  • Gemeinde Neutrebbin mit den Gemarkungen Altbarnim, Wuschewier
  • Gemeinde Neuhardenberg mit den Gemarkungen Neuhardenberg, Quappendorf, Wulkow bei Trebnitz
  • Gemeinde Vierlinden mit den Gemarkungen Alt Rosental, Görlsdorf, Diedersdorf, Neuentempel, Marxdorf, Friedersdorf
  • Gemeinde Letschin
  • Gemeinde Gusow-Platkow
  • Gemeinde Seelow
  • Gemeinde Zechin
  • Gemeinde Bleyen-Genschmar
  • Gemeinde Golzow
  • Gemeinde Küstriner Vorland
  • Gemeinde Alt Tucheband
  • Gemeinde Lindendorf
  • Gemeinde Reitwein
  • Gemeinde Podelzig
  • Gemeinde Lebus
  • Gemeinde Fichtenhöhe
  • Gemeinde Lietzen
  • Gemeinde Falkenhagen (Mark)
  • Gemeinde Zeschdorf
  • Gemeinde Treplin
30. November 2020
Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) 30. November 2020
ENDE

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