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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1356 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Slowenien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 59)



s. a.: Liste -zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2020 hat Slowenien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Slowenien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Slowenien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,2 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 83,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das slowenische BIP 2020 um 7,0 % zurückgehen.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Sloweniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 9 dargelegt, hat das in Slowenien im Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und vergleichbaren Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4) Mit dem "Gesetz über die Interventionsmaßnahmen für Gehälter und Beiträge (ZIUPPP)" 2 und dem "Gesetz über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürger und die Wirtschaft (ZIUZEOP)" 3, auf die in Sloweniens Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Lohnausgleichsregelung für Arbeitnehmer eingeführt, die nicht erwerbstätig waren (oder auf eine Beschäftigung warteten), weil ihre Arbeitgeber infolge geschäftlicher Gründe, wegen höherer Gewalt oder wegen Quarantäne vorübergehend nicht in der Lage waren, eine Beschäftigung sicherzustellen, Die nach der Regelung zahlbare Leistung ist auf 80 % des Durchschnittslohns der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten begrenzt, liegt aber nicht unter dem slowenischen Mindestlohn und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, solange der Arbeitgeber die Regelung in Anspruch nimmt. Die Regelung war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft. Die Regelung wurde seitdem mit dem "Gesetz über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie (ZIUOOPE)" 4 mit einigen Änderungen vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 verlängert, wobei eine weitere Ausweitung bis Ende September 2020 vorgesehen ist.

(5) Es wurde eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer eingeführt, die die Lohnausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

(6) Eine Kurzarbeitsregelung wurde eingeführt, die Arbeitgebern die vorübergehende Einführung von Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, in deren Rahmen die Arbeitnehmer für eine Vollzeitstelle vergütet werden. Der Arbeitgeber erhält einen pauschalen Zuschuss für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde des Arbeitnehmers, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer wird während der Inanspruchnahme der Regelung durch den Arbeitgeber für einen weiteren Monat beschäftigt. Die Regelung ist vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

(7) Für weiterbeschäftigte Arbeitnehmer führten die Behörden eine Regelung ein, in deren Rahmen die Zahlung der Beiträge für die Renten- und Invaliditätsversicherung bezuschusst wurde, einschließlich der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge. Die Maßnahme ging mit der Verpflichtung für den Arbeitgeber einher, Arbeitnehmern, deren Lohn geringer war als das Dreifache des Mindestlohns, eine monatliche Krisenzulage von 200 EUR zu zahlen. Die Behörden verlangten nur Daten für den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer, die bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

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