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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1349 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Italienische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 31)
s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. August 2020 hat Italien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Italien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Italien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 11,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 158,9 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Italien 2020 um 11,2 % zurückgehen.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Italiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 10 dargelegt, hat das in Italien im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: den Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer, den Beihilfen für Selbstständige, befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft, Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie, Mitarbeiter von Sportverbänden, Hausangestellte und Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst, Babysittergutscheinen, zusätzlichen Leistungen für Eltern- und Invaliditätsurlaub, nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Selbstständige und Einzelunternehmen sowie Steuergutschriften zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.
(4) Das "Gesetzesdekret Nr. 18/2020" 2 und das "Gesetzesdekret Nr. 34/2020" 3, auf die im Ersuchen Italiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs, einschließlich einer Ausweitung der bestehenden Kurzarbeitsregelungen (" Cassa integrazione guadagni"). Die Maßnahme deckt 80 % des üblichen Gehalts der Arbeitnehmer (deren Arbeitsvertrag aufrechterhalten wird) von Unternehmen, die aufgrund von COVID-19 teilweise oder vollständig geschlossen sind, für maximal 18 Wochen im Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis 31. Oktober 2020 ab.
(5) Für Selbstständige und Freiberufler haben die Behörden für die Monate März und April 2020 eine Beihilfe von 600 EUR eingeführt. Freiberufler, deren Verdienst im März und April 2020 im Jahresvergleich um mindestens 33 % zurückgegangen ist, haben für Mai 2020 auch Anspruch auf eine Beihilfe von 1.000 EUR. Eine weitere Beihilfe in Höhe von 600 EUR für März 2020 wird Selbstständigen und Freiberuflern gewährt, die bei privaten obligatorischen Sozialversicherungsträgern registriert sind.
(6) Die Behörden haben eine Vielzahl von Maßnahmen eingeführt, die auf bestimmte Berufe abzielen, die durch den COVID-19-Ausbruch beeinträchtigt wurden. Diese Maßnahmen umfassen eine Beihilfe von 600 EUR für den Monat März 2020 und von 500 EUR für den Monat April 2020 für befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft; eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie (mit einem Jahreseinkommen von bis zu 50.000 EUR); eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Mitarbeiter von Sportverbänden; eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst sowie eine Beihilfe von 500 EUR für die Monate April und Mai 2020 für Hausangestellte.
(Stand: 05.04.2021)
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