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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 28 A;
Beschl. (EU) 2022/2079 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 15)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 6. August 2020 hat Kroatien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Kroatien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Kroatien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 7,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 88,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das kroatische BIP 2020 um 10,8 % zurückgehen.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Kroatien dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, hat das in Kroatien im Zusammenhang mit Zuschüssen für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren und der Hilfe für eine verkürzte Arbeitszeit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.
(4) Im Einzelnen beschloss das Kroatische Amt für Arbeit 2 auf Grundlage des "Arbeitsmarktgesetzes" 3, auf das im Antrag Kroatiens vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, eine Maßnahme einzuführen, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang (von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020 bzw. von 50 % im Juni 2020) erlitten haben, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 beträgt die monatliche Unterstützung 3.250,00 HRK und für April, Mai und Juni 2020 4.000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem.
(5) Auf Grundlage des "Arbeitsmarktgesetzes" beschloss das Kroatische Amt für Arbeit 4 eine Maßnahme einzuführen, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2020 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten in allen Sektoren unter der Voraussetzung bezuschusst wird, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2.000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden.
(6) Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Kroatien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1.381.780.800 EUR gestiegen sind. Das stellt aufgrund des nahezu unverzüglichen und beispiellosen Anstiegs der Zahl von Beschäftigten, die von diesen Maßnahmen erfasst werden, und des Umfangs der damit in Kroatien verbundenen Ausgaben, einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar. Kroatien beabsichtigt, 210.000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 151.180.800 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
(7) Die Kommission hat Kroatien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.
(Stand: 02.11.2022)
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