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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1347 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für das Königreich Spanien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 24)
s. a.: Liste - zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 3. August 2020 hat Spanien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.
(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von Spanien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Spanien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 10,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das spanische BIP 2020 um 10,9 % zurückgehen.
(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Spaniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 9 dargelegt, hat das in Spanien im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsregelung, vergleichbaren Regelungen speziell für Selbstständige und Beschäftigte des Tourismussektors sowie im Zusammenhang mit Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.
(4) Im Einzelnen wurden mit dem "Königlichen Gesetzesdekret 8/2020", dem "Königlichen Gesetzesdekret 11/2020" und dem "Königlichen Gesetzesdekret 24/2020", auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, Lohnausgleichszahlungen von bis zu 70 % des Grundeinkommens der Beschäftigten für Beschäftigte eingeführt, die im Rahmen der Kurzarbeitsregelung "ERTE" (" Expediente de Regulación Temporal de Empleo") beurlaubt wurden. Die Ausgleichszahlung ist auf maximal 1.098,09 EUR monatlich beschränkt; dieser Betrag kann nach Maßgabe der Zahl unterhaltsberechtigter Kinder auf monatlich 1.254,96 EUR oder 1.411,83 EUR erhöht werden.
(5) Ebenso haben die Behörden für Beschäftigte, die unter die "ERTE"-Regelung fallen, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen eingeführt - je nach der Größe des Arbeitgebers und des Monats des Jahres. Die Befreiung betrifft entgangene Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.
(6) Für Selbstständige haben die Behörden eine Leistung für die "Einstellung der Geschäftstätigkeit" (d. h. die vollständige oder teilweise Aussetzung der selbstständigen Tätigkeit) und damit verbundene Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen eingeführt. Im Rahmen der Maßnahme werden monatliche Zahlungen geleistet, wobei Unternehmen entweder geschlossen sein oder bei Weiterbetrieb Umsatzeinbußen von mehr als 75 % verzeichnen müssen.
(7) Besondere Stützungsmaßnahmen, die Leistungen und Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen für Beschäftigte, die unter die "ERTE"-Regelung fallen, enthalten, wurden auch für "dauerhafte Saisonarbeitskräfte" eingeführt, die ihre Tätigkeit aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht an den vorgesehenen Tagen wieder aufnehmen konnten, auf Grundlage des "Königlichen Gesetzesdekrets 15/2020" und gemäß dem "Königlichen Gesetzesdekret 8/2020", auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird.
(8) Mit dem "Königlichen Gesetzesdekret 8/2019", dem "Königlichen Gesetzesdekret 12/2019", dem "Königlichen Gesetzesdekret 7/2020" und dem "Königlichen Gesetzesdekret 25/2020", auf die in Spaniens Ersuchen vom 3. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (um 50 %) für Arbeitgeber eingeführt, um während des Ausnahmezustands und darüber hinaus den "Beschäftigungsschutz im Tourismussektor" zu unterstützen und gleichzeitig für mehrere Kategorien von Beschäftigten ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit aufrechtzuerhalten. Eine Berechnung des Durchschnitts der gesamten monatlichen Ausgaben und der Zahl der Personen, für die Unternehmen Zuschüsse erhalten haben, ergibt monatliche Durchschnittsausgaben pro Person von rund 192 EUR.
(Stand: 05.04.2021)
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