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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 17 A;
Beschl. (EU) 2022/2084 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 41)



Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2020 hat die Tschechische Republik die Union um finanziellen Beistand ersucht, um ihre nationalen Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2) Der COVID-19-Ausbruch und die von der Tschechischen Republik getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich voraussichtlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für die Tschechische Republik bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 38,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das tschechische BIP 2020 um 7,8 % zurückgehen.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung der Tschechischen Republik dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 8 dargelegt, hat das in der Tschechischen Republik zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für die als Programm "Antivirus" bezeichneten Kurzarbeitsregelung (mit den Unterprogrammen Option a und Option B) und ähnlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnnebenkosten (Option C des Programms "Antivirus") bzw. mit Hilfen für Selbstständige in Zusammenhang geführt.

(4) Im Einzelnen wurden mit dem "Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung", dessen Rechtsgrundlage Artikel 120 des "Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in der geänderten Fassung" ist, die Optionen a und B des Programms "Antivirus" eingeführt, auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird. Die entsprechenden Maßnahmen dienen dem teilweisen Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszusetzen oder erheblich einzuschränken, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option A) oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der Pandemie (Option B), z.B. weil Arbeitnehmer aufgrund von Reisebeschränkungen nicht arbeiten können. Bei Option a kommt der Staat für 80 % der gezahlten Ausgleichslöhne und Gehälter auf, höchstens jedoch für 39.000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Bei Option B beläuft sich der Zuschuss des Staates auf 60 % der gezahlten Ausgleichslöhne, höchstens jedoch auf 29.000 CZK je Arbeitnehmer und Monat. Arbeitnehmer, die von diesem Programm begünstigt werden, können nicht entlassen werden, solange der Arbeitgeber das Programm in Anspruch nimmt. Diese Maßnahmen gelten vom 12. März bis zum 31. Oktober 2020 2 .

(5) Darüber hinaus haben die Behörden auf der Grundlage des "Gesetzes Nr. 300/2020 Slg." und des "Gesetzes Nr. 187/2006 Slg." 3 , auf die im Ersuchen der Tschechischen Republik vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, die Option C des Programms "Antivirus" eingeführt. Damit werden die Lohnnebenkosten (z.B. vom Arbeitgeber entrichtete Sozialabgaben) kleiner Unternehmen (mit bis zu 50 Beschäftigten), die ihren Personalbestand und ihre Personalausgaben auf einem Niveau von mindestens 90 % des Standes von Ende März 2020 bzw. im März 2020 halten, gesenkt. Es wurden nur 90 % der Gesamtausgaben für die Maßnahme beantragt, um sicherzustellen, dass die Hilfe sich mit den Ausgaben für die Erhaltung von Arbeitsplätzen deckt. Für die Berechnungsgrundlage gilt eine Obergrenze von 150 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in der Tschechischen Republik. Der finanzielle Beistand kann für einen Teil des Zeitraums von Juni bis August 2020 oder für den gesamten Zeitraum gewährt werden.

(6) Über das Programm "PÄâEuroºtadvacítka", das mit dem "Gesetz Nr. 159/2020 Slg." 4

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