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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1304 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die von der ESMa bei der Beurteilung von Anträgen von Drittstaaten-CCPs auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips mindestens zu bewertenden Elemente sowie in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen dieser Beurteilung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 305 vom 21.09.2020 S. 13)



Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann eine zentrale Gegenpartei (im Folgenden "CCP") aus einem Drittstaat, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird (im Folgenden "Tier 2-CCP"), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") ersuchen, zu beurteilen, ob bei dieser Tier 2-CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaatsrechtsrahmens die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt (im Folgenden "Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips"), und einen entsprechenden Beschluss anzunehmen.

(2) Durch das Vergleichbarkeitsprinzip werden die Finanzstabilität der Union gewahrt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Tier 2-CCPs und in der Union zugelassene CCPs gewährleistet, und gleichzeitig wird der Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für diese Tier 2-CCPs verringert. Bei der Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips sollte daher überprüft werden, ob mit der Einhaltung des Drittstaatsrahmens durch eine Tier 2-CCP die Einhaltung einer oder aller Anforderungen gemäß Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam gewährleistet ist. In dieser Verordnung sollten daher die Elemente aufgeführt werden, die die ESMa bei ihrer Beurteilung eines Antrags einer Tier 2-CCP auf Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips zu bewerten hat. Bei der Durchführung der Beurteilung sollte die ESMa zudem berücksichtigen, ob die betreffende CCP in delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegte Anforderungen einhält, in denen diese Elemente genauer spezifiziert sind, darunter Anforderungen im Zusammenhang mit Einschussanforderungen, Liquiditätsrisikokontrollen und Anforderungen an Sicherheiten.

(3) In ihrer Beurteilung, ob mit der Einhaltung des geltenden Drittstaatsrahmens der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Genüge getan wird, kann die ESMa auch die Empfehlungen des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden berücksichtigen.

(4) Die ESMa sollte eine detaillierte Beurteilung durchführen, um festzustellen, ob für eine Tier 2-CCP die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgestellt werden kann. Ein etwaiger negativer Bescheid nach einer Beurteilung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf Titel IV könnte Auswirkungen auf die von der Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der genannten Verordnung durchgeführte Gleichwertigkeitsbewertung haben. Die ESMa sollte daher die Kommission unterrichten, wenn sie beabsichtigt, in Bezug auf diesen Titel die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips zu versagen.

(5) Hat eine Tier 2-CCP mit einer nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCP eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen, so stellt diese Vereinbarung eine direkte Verbindung zu einer CCP in der Union und damit einen direkten Ansteckungskanal dar. Im Falle solcher Vereinbarungen sollte die ESMa eine detaillierte Beurteilung durchführen, um zu bestimmen, ob im Hinblick auf Titel V

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