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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1303 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Kriterien, die die ESMa bei der Feststellung, ob eine in einem Drittstaat niedergelassene zentrale Gegenpartei für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird, berücksichtigen sollte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 305 vom 21.09.2020 S. 7)



Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Bewertung des Systemrisikos, das von einer Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht, sollte die ESMa ihre Entscheidung über die Anerkennung einer Drittstaaten-CCP als Tier 1-CCP oder Tier 2-CCP auf eine Reihe objektiver quantitativer und qualitativer Kriterien stützen. Sie sollte ferner den Bedingungen Rechnung tragen, unter denen die Kommission ihren Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat. Insbesondere muss die ESMa bei der Bewertung des Risikoprofils einer Drittstaaten-CCP objektive und transparente quantitative Tätigkeitsindikatoren für Geschäfte heranziehen, die zum Zeitpunkt der Bewertung in Bezug auf in der Union ansässige Clearingteilnehmer getätigt werden oder auf Unionswährungen lauten. Zwar muss die ESMa die Geschäfte der CCP ganzheitlich prüfen, doch sollte ihre Bewertung das Risiko widerspiegeln, das von der betreffenden CCP für die Finanzstabilität der Union ausgehen könnte.

(2) Bei der Festlegung der Kriterien, die die ESMa bei der Bestimmung der Systemrelevanz einer Drittstaaten-CCP zu berücksichtigen hat, sollten die Art der von der CCP geclearten Geschäfte, einschließlich ihrer Komplexität, ihres Risikoprofils und ihrer durchschnittlichen Fälligkeit, sowie die Transparenz und Liquidität der betreffenden Märkte und der Umfang, in dem die Clearingtätigkeiten der CCP auf Euro oder andere Unionswährungen lauten, berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist bei bestimmten auf geregelten Märkten in Drittstaaten notierten und gehandelten Produkten, wie landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf Märkten, die weitgehend inländische nichtfinanzielle Gegenparteien im betreffenden Drittstaat bedienen, die ihre Geschäftsrisiken über solche Kontrakte steuern, aufgrund ihrer spezifischen Merkmale nur eine schwache systemische Verflechtung mit dem übrigen Finanzsystem und deshalb ein vernachlässigbares Risiko für Clearingmitglieder und Handelsplätze in der Union gegeben.

(3) Die Länder, in denen die CCP tätig ist, der Umfang der von ihr erbrachten Dienstleistungen, die Merkmale der von ihr geclearten Finanzinstrumente sowie die geclearten Volumen sind objektive Indikatoren für die Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP. Bei der Prüfung des in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kriteriums sollte die ESMa daher die Eigentums-, Geschäfts- und Unternehmensstruktur der CCP sowie das Spektrum, die Art und die Komplexität der von der CCP angebotenen Clearingdienste sowie den Umfang berücksichtigen, in dem diese Dienstleistungen für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Kunden (im Folgenden "Clearingteilnehmer") von Bedeutung sind. Auch wenn die Systemrelevanz einer CCP ganzheitlich zu bewerten ist, sollte die ESMa in besonderem Maße berücksichtigen, welcher Anteil der Geschäftstätigkeiten der CCP auf Unionswährungen lautet und welcher Anteil ihrer Geschäftstätigkeiten auf in der Union niedergelassene Clearingteilnehmer zurückzuführen ist. Bei CCPs, die mit höherer Wahrscheinlichkeit Systemrelevanz für die Union haben, ist es wichtig, dass die ESMa bei der Feststellung einer möglichen Gefährdung der Interessen der Union die Struktur und die Eigentumsverhältnisse der Gruppe bewertet, der die CCP möglicherweise angehört. Darüber hinaus sollten auch die Tiefe, Liquidität und Transparenz der von einer solchen CCP bedienten Märkte bewertet werden, damit die ESMa das Risiko für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder im Falle von Ausfall-Auktionen besser erfassen kann.

(4) Das Kapital der CCP und die von den Clearingteilnehmern gebundenen Finanzmittel sowie die Art und die Merkmale der von ihnen gestellten Sicherheiten sind wesentliche Elemente, die bei der Prüfung, wie gut eine CCP in der Lage ist, einer nachteiligen Entwicklung standzuhalten, zu berücksichtigen sind. Daher sollte die ESMa bei der Bewertung des Kriteriums nach Artikel 25

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