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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Entscheidung 2020/1248 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 47/20/COL vom 25. Mai 2020 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durch Norwegen

(ABl. L 288 vom 03.09.2020 S. 26)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf den in Anhang XIII Ziffer 66n des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1 in der geänderten Fassung (im Folgenden "Rechtsakt"), in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011, insbesondere Nummer 3 Buchstabe e des Anhangs des genannten Beschlusses, an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

unter Hinweis insbesondere auf Artikel 14 Absätze 6 und 7 des Rechtsakts,

gestützt auf die Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses, vorgelegt am 6. Mai 2020, nachdem mit stillschweigender Zustimmung die ursprünglich festgelegte Frist für die Stellungnahme angesichts der Coronavirus-Krise ausnahmsweise um einen Monat verlängert wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Norwegen hat der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde") und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") seine Absicht mitgeteilt, in Abweichung von den Anforderungen von FCL.905.SFI des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (im Folgenden "SFI") das Recht zu gewähren, auch ohne dreijährige Erfahrung als Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (im Folgenden "TRI") Personen zu unterrichten, die sich um ein SFI-Zeugnis bewerben.

Nach Artikel 14 Absatz 6 des Rechtsakts können die Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von den Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung erteilen, wenn sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der Durchführungsbestimmungen erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen lässt.

Gemäß Artikel 14 Absatz 7 des Rechtsakts hat die Überwachungsbehörde auf der Grundlage einer am 29. Oktober 2019 (Dok. Nr. 1094402) vorgelegten und am 6. November 2019 (Dok. Nr. 1095781) berichtigten Empfehlung der Agentur die Notwendigkeit der beantragten Ausnahme und das sich daraus ergebende Schutzniveau bewertet. Die Überwachungsbehörde hat zudem zur Kenntnis genommen, dass die Europäische Kommission in ihrem Beschluss 2014/69/EU der Kommission 3 eine vergleichbare Abweichung positiv bewertet hat, und ist zu dem Schluss gelangt, dass mit der Ausnahmeregelung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ein Schutzniveau gewährleistet würde, das dem gleichwertig wäre, das durch Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gewährleistet wird.

Nach Artikel 1 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 und der Änderung gemäß Nummer 3 Buchstabe a seines Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 7 des Rechtsakts wird die einem EFTA-Staat erteilte Genehmigung einer Ausnahmeregelung allen EFTA-Staaten mitgeteilt, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung berechtigt sind. Diese Entscheidung sollte deshalb an alle EFTA-Staaten gerichtet sein. Die Beschreibung der einzelnen Ausnahmeregelungen sowie die mit ihnen verknüpften Bedingungen sollte es anderen EFTA-Staaten ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der Überwachungsbehörde anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Gleichwohl sollten die EFTA-Staaten die Anwendung von Ausnahmeregelungen mitteilen, da sie außerhalb des betreffenden EFTA-Staats Auswirkungen haben können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

  1. Norwegen kann von den Anforderungen von FCL.905.SFI des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung abweichen, sofern die in Nummer 4 des Anhangs dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Alle EFTA-Staaten sind zur Anwendung der im Anhang zu dieser Entscheidung dargelegten Maßnahmen berechtigt. Die EFTA-Staaten setzen die Überwachungsbehörde, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.
  3. Diese Entscheidung ist an die EFTA-Staaten gerichtet. Nur der englische Wortlaut ist verbindlich.
  4. Diese Entscheidung wird Norwegen, Island und Liechtenstein mitgeteilt.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2020.

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