umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (2)

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Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen - Kreditkarte Anhang VII


Feldcode Bezeichnung des feldes Inhalt der meldung ND1-ND4 zulässig? ND5 zulässig?
Angaben zu den zugrunde liegenden Risikopositionen
CCDL1 Eindeutige Kennung Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung. NEIN NEIN
CCDL2 Ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Eindeutige Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN
CCDL3 Neue Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CCDL2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CCDL2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN
CCDL4 Ursprüngliche Kennung des Schuldners Ursprüngliche eindeutige Kennung des Schuldners. Die Kennung darf nicht mit jeglichen externen Kennnummern identisch sein, um die Anonymität des Schuldners zu gewährleisten. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN
CCDL5 Neue Kennung des Schuldners Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes CCDL4 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in CCDL4. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN
CCDL6 Datenstichtag Datenstichtag für diese Meldung. NEIN NEIN
CCDL7 Pool-Transferdatum Datum, an dem die Risikopositionen an die Zweckgesellschaft transferiert wurden. Falls diese Information nicht verfügbar ist, ist in der ersten Meldung an das Verbriefungsregister für alle zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool das jeweils spätere der beiden folgenden Daten anzugeben: (i) Abschluss der Verbriefung und (ii) Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. NEIN JA
CCDL8 Rückkaufsdatum Datum, an dem die zugrunde liegende Risikoposition vom Pool zurückgekauft wurde. NEIN JA
CCDL9 Geografische Region - Schuldner Geografische Region (NUTS-3-Klassifizierung), in der sich der Schuldner befindet. Gibt es keine NUTS-3-Klassifizierung von Eurostat (z.B. in einem Nicht-EU-Land), so ist der zweistellige Ländercode im Format {COUNTRYCODE_2} anzugeben, gefolgt von "ZZZ". JA NEIN
CCDL10 Klassifizierung der geografischen Region Angabe des Jahres der in den Feldern der geografischen Region angegebenen NUTS-3-Klassifizierung, z.B. 2013 für NUTS-3 2013. Bei der Datenmeldung muss in allen Feldern der geografischen Region für jede zugrunde liegende Risikoposition und über alle zugrunde liegenden Risikopositionen hinweg durchgängig die gleiche Klassifizierung verwendet werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, bei der Meldung in einigen Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegenden Risikopositionen NUTS-3 2006 und bei der Meldung in anderen Feldern, die sich auf dieselbe Risikoposition beziehen, NUTS-3 2013 zu verwenden. Genauso wenig ist es zulässig, bei der gleichen Datenmeldung in Feldern der geografischen Region für bestimmte zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2006 und für andere zugrunde liegende Risikopositionen NUTS-3 2013 zu verwenden. JA NEIN
CCDL11 Beschäftigungsstatus Beschäftigungsstatus des Hauptschuldners:
Beschäftigt - Privatsektor (EMRS)
Beschäftigt - öffentlicher Sektor (EMBL)
Beschäftigt - Sektor nicht bekannt (EMUK)
Arbeitslos (UNEM)
Selbständig (SFEM)
Keine Beschäftigung, Schuldner ist juristische Person (NOEM)
Student (STNT)
Rentner (PNNR)
Sonstige (OTHR)
JA NEIN
CCDL12 Schuldner mit beeinträchtigter Bonität Bestätigung, dass die Risikoposition im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum Zeitpunkt der Auswahl für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft weder im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen ist noch eine Risikoposition gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität ist, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

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(Stand: 16.12.2021)

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