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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1193 der Kommission vom 2. Juli 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf den Schienenpersonenverkehr in Schweden
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 262 vom 12.08.2020 S. 18)
s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Sachverhalt
1.1. Der Antrag
(1) Am 13. Dezember 2019 übermittelte die SJ AB (im Folgenden "Antragstellerin") der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 2 der Kommission.
(2) Gegenstand des Antrags ist der Schienenpersonenverkehr in Schweden. Der Antrag betrifft insbesondere den Schienenpersonenverkehr, der eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Netzen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/25/EU darstellt; die Beschaffung durch regionale öffentliche Verkehrsbehörden, nationale öffentliche Verkehrsbehörden oder andere Behörden soll jedoch nicht Gegenstand des Antrags sein 3.
(3) Nach Kapitel 3 Abschnitt 24 des schwedischen Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Versorgungssektor 4 können Auftraggeber Anträge gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU stellen. Die Antragstellerin ist Auftraggeberin im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU und übt eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn im Sinne von Artikel 11 der genannten Richtlinie aus.
(4) Dem Antrag waren mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahmen zweier unabhängiger nationaler Behörden beigefügt, die für die betreffenden Tätigkeiten zuständig sind - der schwedischen Verkehrsbehörde und der schwedischen Wettbewerbsbehörde. In diesen Stellungnahmen wurden die Bedingungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffenden Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 34 Absätze 2 und 3 dieses Artikels eingehend behandelt. Da ein freier Marktzugang nicht auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden kann, muss die Kommission gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b innerhalb von 130 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss über den Antrag erlassen. Die ursprüngliche Frist läuft am 3. Juli 2020 ab 5.
(5) Die Kommission führte am 30. März 2020 und am 29. Mai 2020 zwei Telefonkonferenzen mit Vertretern der Antragstellerin durch, und die Antragstellerin gab am 4. Mai und am 4. Juni 2020 weitere Stellungnahmen ab.
1.2. Die Antragstellerin
(6) Die Antragstellerin ist ein öffentliches Unternehmen, das zu 100 % im Eigentum des schwedischen Staates steht und im Jahr 2001 als einer von sechs infolge der Aufteilung und Privatisierung des ehemaligen staatlichen Eisenbahnunternehmens Affärsverket Statens Järnvägar gebildeten Geschäftsbereichen gegründet wurde. Die Antragstellerin ist im Bereich des Schienenpersonenverkehrs tätig.
(7) Im Jahr 2018 verzeichnete sie 31,8 Mio. Fahrten 6; demnach wurden täglich 1200 Fahrten von 284 Bahnhöfen 7 durchgeführt. Sie ist hauptsächlich innerhalb Schwedens tätig, bietet aber auch Verbindungen nach Oslo, Halden, Narvik und Kopenhagen an.
(8) Das Geschäftsmodell der Antragstellerin beruht auf zwei Säulen: Erbringung kommerzieller Schienenverkehrsdienste unter ihrer eigenen Marke und Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, die von regionalen und nationalen öffentlichen Verkehrsbehörden entweder unter deren Marke oder unter der Marke der Beschaffungsstelle beschafft werden 8.
(9) Der Schienenverkehr in Schweden nimmt aufgrund des Bevölkerungswachstums und der Verstädterung, der Deregulierung und Internationalisierung sowie des zunehmenden Umweltbewusstseins zu. Gemessen an der Anzahl der Personenkilometer war 2018 gegenüber dem Vorjahr ein Wachstum um 2 % zu verzeichnen 9.
2. Rechtsrahmen
(10) Die Richtlinie 2014/25
(Stand: 05.04.2021)
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