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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1025 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf den Schienengüterverkehr in Slowenien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4540)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 226 vom 15.07.2020 S. 5)



s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Am 19. September 2019 stellte Slovenske železnice - Tovorni promet, d.o.o. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission schriftlich einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2.

(2) Der Antrag betrifft von dem Antragsteller im Hoheitsgebiet Sloweniens erbrachte Schienengüterverkehrsleistungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/25/EU. Bei den im Antrag genannten Diensten handelt es sich um die folgenden: der Antragsteller führt hauptsächlich Schienengüterverkehrsleistungen sowohl innerhalb von Mitgliedstaaten (im Hoheitsgebiet Sloweniens) als auch grenzüberschreitend durch.

(3) Dem Antrag wurde eine mit Gründen und Belegen versehene und am 12. Juni 2019 angenommene Stellungnahme der slowenischen Wettbewerbsbehörde (im Folgenden "AVK"), die in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zuständig ist, beigefügt. Die AVK ist eine unabhängige nationale Behörde. Die AVK hat die Bedingungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffenden Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 34 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie eingehend geprüft.

(4) Die Stellungnahme der AVK gründet auf Daten, die mittels an zugelassene Schienengüterverkehrsunternehmen und Kunden (Unternehmen, die solche Leistungen erwerben, große Hersteller und Logistikunternehmen) versandten Auskunftsersuchen und Fragebögen erhoben wurden. Die AVK hat darüber hinaus die slowenische Regulierungsstelle (Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste der Republik Slowenien - im Folgenden "AKOS") und die öffentliche Agentur für den Schienenverkehr um Auskünfte ersucht.

(5) Gemäß Anhang IV Punkt 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU sind die in Artikel 35 dieser Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakte innerhalb von 90 Arbeitstagen zu erlassen, wenn der freie Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen wird. Gemäß Anhang IV Punkt 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU beginnen die Fristen für den Erlass der Durchführungsrechtsakte am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des in Artikel 35 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Antrags bei der Kommission oder, bei Unvollständigkeit der mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen. Am 6. Dezember 2019 forderte die Kommission beim Antragsteller zusätzliche Informationen an. Der Antragsteller antwortete am 17. Dezember 2019. Am 16. Dezember 2019 forderte die Kommission bei den slowenischen Behörden zusätzliche Informationen an. Die slowenischen Behörden antworteten am 25. Mai 2020. Der Antragsteller reichte am 31. Januar 2020 und am 18. März 2020 zusätzliche Unterlagen ein.

2. Rechtsrahmen

(6) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten mit Bezug zu Verkehrsleistungen im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU, außer wenn diese Tätigkeit gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie ausgenommen ist.

(7) Gemäß der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer von der Richtlinie 2014/25

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