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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/737 der Kommission vom 27. Mai 2020 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste in Dänemark

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3335)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 172 vom 03.06.2020 S. 23)



s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Am 19. Dezember 2019 reichte Dänemark (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission per E-Mail einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") ein. Der Antrag steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2.

(2) Der Antrag betrifft bestimmte Postdienste in Dänemark. Bei den im Antrag genannten Diensten handelt es sich um die folgenden:

  1. nationale Business-to-Consumer-Paketzustelldienste (nationale B2C-Paketzustelldienste) - Standardpaketzustellungen von einem Unternehmen in Dänemark mit einem Liefervertrag an einen Verbraucher (von Tür zu Tür oder zu einer Abholstation in Dänemark);
  2. internationale Business-to-Consumer-Paketzustelldienste (internationale B2C-Paketzustelldienste):

(3) Die dänische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde, bei der es sich um eine unabhängige Einrichtung des dänischen Ministeriums für Wirtschaft und Wachstum handelt, stellte den Antrag im Namen Dänemarks. Die Stellung des Antrags wurde von PostNord 3, dem einzigen im dänischen Postsektor tätigen Unternehmen, entsprechend den Vergabevorschriften angestoßen.

(4) Der Antrag beinhaltete eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde. Die dänische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde, die für die betreffenden Tätigkeiten zuständig ist, hat die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffenden Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 34 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie eingehend geprüft. Die Stellungnahme der dänischen Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde basierte auf einer Fragebogenuntersuchung der tatsächlichen Marktakteure und der potenziellen Wettbewerber auf den dänischen Märkten für nationale und internationale Business-to-Consumer-Standardpaketzustelldienste.

(5) Am 3. Februar 2020 forderte die Kommission beim Antragsteller zusätzliche Informationen an. Das Antwortschreiben des Antragstellers ging am 10. Februar 2020 ein. Am 16. März 2020 reichte der Antragsteller weitere Informationen zum Stand des Wettbewerbs auf dem Markt für internationale B2C-Paketzustelldienste ein.

(6) Gemäß Anhang IV Punkt 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU sind die in Artikel 35 dieser Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakte innerhalb von 90 Arbeitstagen zu erlassen, wenn der freie Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen wird. Gemäß Anhang IV Punkt 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU beginnen die Fristen für den Erlass der Durchführungsrechtsakte am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des in Artikel 35 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Antrags bei der Kommission oder, bei Unvollständigkeit der mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen. Die ursprüngliche Frist lief somit am 11. Mai 2020 4 ab. Diese Frist wurde von der Kommission mit Zustimmung des Antragstellers bis zum 29. Mai 2020 verlängert.

2. Rechtsrahmen

(7) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten mit Bezug zu Postdiensten, außer wenn diese Tätigkeit gemäß Artikel 34

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