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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/722 des Rates vom 19. Mai 2020 über den im Namen der Union im Hafenstaatkontrollausschuss der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle im Zeitraum 2020-2024 zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 171 vom 02.06.2020 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wird das Hafenstaatkontrollsystem der Union festgelegt, indem die bisherige, seit 1995 geltende Gesetzgebung der Union für diesen Bereich neu formuliert und verschärft wird. Dem System der Hafenstaatkontrolle der Union liegt die Struktur der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden "Pariser Vereinbarung") zugrunde.

(2) Was die Mitgliedstaaten der Union betrifft, so werden durch die Richtlinie 2009/16/EG die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung effektiv in den Geltungsbereich des Unionsrechts einbezogen. Kraft der genannten Richtlinie sind bestimmte, durch den gemäß Abschnitt 7 der Pariser Vereinbarung gegründeten Hafenstaatkontrollausschuss (im Folgenden "Ausschuss") gefasste Beschlüsse für die Mitgliedstaaten der Union bindend.

(3) Der Ausschuss hält jährliche Tagungen ab. Er befindet im Zuge seiner Beratungen über bestimmte Fragen, die Rechtswirkung entfalten.

(4) Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

(5) Aufgrund der Geschäftsordnung der Pariser Vereinbarung ist es schwierig, für jede jährliche Tagung des Ausschusses rechtzeitig gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV einen im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Es stellt daher eine effiziente Vorgehensweise dar, einen Standpunkt auf Mehrjahresbasis zu erstellen, der Grundsätze und Leitlinien enthält, zusammen mit einem Rahmen für seine jährliche genauere Bestimmung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die meisten Themen, die auf den jährlichen Tagungen des Ausschusses erörtert werden, Fragen der Hafenstaatkontrolle betreffen und in der Regel einem einzigen Unionsrechtsakt, nämlich der Richtlinie 2009/16/EG, unterliegen. Angesichts der besonderen Umstände, die auf die Pariser Vereinbarung zutreffen, ist es daher möglich, für mehrere Tagungen des Hafenstaatkontrollausschusses einen allgemeinen, im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6) Die Union ist nicht Vertragspartei der Pariser Vereinbarung. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, gemäß dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu handeln und ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass sie durch die Beschlüsse des Ausschusses gebunden sind.

(7) Die technischen Beratungen und die Zusammenarbeit im Rahmen des Ausschusses mit Drittstaaten, die Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung sind, sind von großer Bedeutung im Hinblick auf die Gewährleistung der Wirksamkeit und des reibungslosen Funktionierens der Pariser Vereinbarung.

(8) Dieser Beschluss sollte für den Zeitraum von 2020 bis 2024 gelten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Hafenstaatkontrollausschusses (im Folgenden "Ausschuss") der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden "Pariser Vereinbarung") im Zeitraum 2020-2024 zu vertreten ist, wenn dieser Ausschuss rechtswirksame Akte zu erlassen hat, entspricht den Grundsätzen und Leitlinien über den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt 2.

Artikel 2

Die jährlichen Präzisierungen des Standpunkts, der im Namen der Union auf den Jahrestagungen des Ausschusses der Pariser Vereinbarung im Zeitraum 2020 - 2024 zu vertreten ist, erfolgt im Einklang mit den Verfahrensregeln für die jährlichen Präzisierungen des im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkts 3.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, die durch die Pariser Vereinbarung gebunden sind, handeln im Einklang mit dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt gemäß den Artikeln 1 und 2, wobei sie im Interesse der Union gemeinsam handeln.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2020.

1) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).

2) Siehe Dokument ST 7465/20, Nummer I auf http://register.consilium.europa.eu.

3) Siehe Dokument ST 7465/20, Nummer II auf http://register.consilium.europa.eu.

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