VO (EU) 2020/692
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Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Titel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel 2
Allgemeine Tiergesundsheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung
Artikel 3 Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 4 Datum der Bescheinigung von Sendungen
Artikel 5 Pflichten der Unternehmer
Artikel 6 Nationale Rechtsvorschriften und Tiergesundheitssysteme des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets
Artikel 7 Allgemeine Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Artikel 8 Allgemeine Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere
Artikel 9 Probenahme, Laboruntersuchungen und andere Tests
Artikel 10 Seuchenfreiheit des Herkunftsorts und spezifische Bedingungen
Teil II
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von gehaltenen Landtieren in die Union gemäß den Artikeln 3 und 5
Titel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an gehaltene Landtiere
Artikel 11 Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere
Artikel 12 Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden
Artikel 13 Inspektion von Landtieren vor ihrem Versand in die Union
Artikel 14 Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union
Artikel 15 Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten Drittländern oder Gebieten im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse
Artikel 16 Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten
Artikel 17 Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere
Artikel 18 Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden
Artikel 19 Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union
Titel 2
Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere
Kapitel 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere
Artikel 20 Versand von Huftieren in die Union
Artikel 21 Identifizierung von Huftieren
Artikel 22 Herkunftsdrittland, -gebiet oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen
Artikel 23 Herkunftsbetrieb der Huftiere
Artikel 24 Die Huftiere, aus denen die Sendung besteht
Artikel 25 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Huftieren in die Union
Artikel 26 Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union
Kapitel 2
Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten gehaltenen Huftieren in die Union
Artikel 27 Tiergesundheitsanforderungen, die nicht für für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere gelten
Artikel 28 Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren
Artikel 29 Liste der geschlossenen Herkunftsbetriebe von Huftieren in Drittländern oder Drittlandsgebieten
Artikel 30 Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in Drittländern oder Gebieten für die Zwecke des Artikels 29
Artikel 31 Ausnahme von der Pflicht zur Listung des Drittlands oder Gebiets und der Listung des geschlossenen Herkunftsbetriebs der Huftiere
Artikel 32 Zusätzliche Anforderungen, die von den Herkunftsbetrieben von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 31 zu erfüllen sind
Artikel 33 Tiergesundheitsanforderungen an geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen
Artikel 34 Tiergesundheitsanforderungen an in der Sendung enthaltene Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen
Artikel 35 Verbringung und Handhabung von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren nach ihrem Eingang in die Union
Titel 3
Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Kapitel 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel
Abschnitt 1
Tiergesundheitsanforderungen an alle Arten und Kategorien von Geflügel
Artikel 36 Geflügel, das vor seinem Eingang in die Union in das Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben eingeführt worden war
Artikel 37 Anforderungen an das Herkunftsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben, aus dem bzw. der das Geflügel stammt
Artikel 38 Freiheit des Herkunftsdrittlands, -gebiets oder der Zone derselben von hochpathogener Aviärer Influenza
Artikel 39 Freiheit des Herkunftsdrittlands, -gebiets oder der Zone derselben von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Artikel 40 Herkunftsbetrieb des Geflügels
Artikel 41 Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel
Artikel 42 Eingang von Geflügel in Mitgliedstaaten mit dem Status "frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"
Abschnitt 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zucht- und Nutzgeflügel
Artikel 43 Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln
Artikel 44 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel
Abschnitt 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an zur Schlachtung bestimmtes Geflügel
Artikel 45 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel
Abschnitt 4
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eintagsküken
Artikel 46 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Eintagsküken
Artikel 47 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier, aus denen Sendungen von Eintagsküken gebrütet werden
Artikel 48 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eintagsküken
Abschnitt 5
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel
Artikel 49 Ausnahmen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel
Abschnitt 6
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügel nach seinem Eingang in die Union
Artikel 50 Pflichten der Unternehmer von Bestimmungsbetrieben nach dem Eingang von Sendungen von Geflügel in die Union
Artikel 51 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union
Artikel 52 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union von Sendungen von Laufvögeln aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist
Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Abschnitt 1
Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Artikel 53 Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Artikel 54 Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Artikel 55 Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Artikel 56 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Artikel 57 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel
Artikel 58 Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status "frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"
Abschnitt 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union
Artikel 59 Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union
Artikel 60 Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union
Artikel 61 Pflichten der zuständigen Behörden nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union
Abschnitt 3
Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie für die Verbringung und Handhabung dieser Vögel nach ihrem Eingang in die Union
Artikel 62 Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union
Titel 4
Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln
Kapitel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln
Artikel 63 Zugelassene Kategorien von Bienen
Artikel 64 Versand von Honigbienen und Hummeln in die Union
Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienenköniginnen
Artikel 65 Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen
Artikel 66 Bienenstock, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen
Artikel 67 Sendungen von Honigbienenköniginnen
Artikel 68 Zusätzliche Garantien für Honigbienenköniginnen, die für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen bestimmt sind, in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose)
Kapitel 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Hummeln
Artikel 69 Herkunftsbetrieb der Hummeln
Artikel 70 Sendungen von Hummeln
Kapitel 4
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an die Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union
Artikel 71 Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union
Artikel 72 Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Titel 5
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union
Artikel 73 Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union
Artikel 74 Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen
Artikel 75 Herkunftsdrittland, -gebiet oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen
Artikel 76 Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen
Artikel 77 Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind
Artikel 78 Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union
Teil III
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial in die Union gemäß den Artikeln 3 und 5
Titel 1
Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren
Kapitel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren
Artikel 79 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben
Artikel 80 Haltungszeitraum für Spendertiere
Artikel 81 Identifizierung von Spendertieren
Artikel 82 Zuchtmaterialbetriebe
Artikel 83 Zuchtmaterial
Artikel 84 Transport von Zuchtmaterial
Artikel 85 Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen
Artikel 85a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union
Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Rindern
Artikel 86 Herkunftsbetrieb der Spenderrinder
Artikel 87 Ausnahmen von den Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Spenderrinder
Artikel 88 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder
Kapitel 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schweinen
Artikel 89 Herkunftsbetrieb der Spenderschweine
Artikel 90 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine
Kapitel 4
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen
Artikel 91 Herkunftsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen
Artikel 92 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen
Kapitel 5
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Equiden
Artikel 93 Herkunftsbetrieb der Spenderequiden
Artikel 94 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden
Kapitel 6
Besondere Vorschriften für für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial
Artikel 95 Für geschlossene Betriebe in der Union bestimmtes Zuchtmaterial
Artikel 96 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in geschlossenen Betrieben gehaltene Spendertiere
Artikel 97 Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial
Titel 2
Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Kapitel 1
Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier
Artikel 98 Haltungszeitraum
Artikel 99 Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union
Artikel 100 Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel
Artikel 101 Transport von Bruteiern auf dem Seeweg
Artikel 102 Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier
Artikel 103 Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang
Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel
Artikel 104 Von in das Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben eingeführtem Geflügel stammende Bruteier
Artikel 105 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Bruteier stammen
Artikel 106 Herkunftsbetrieb der Bruteier
Artikel 107 Herkunftsbestand der Bruteier
Artikel 108 Die in der Sendung enthaltenen Bruteier
Artikel 109 Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status "frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"
Kapitel 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln
Artikel 110 Ausnahmeregelungen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln
Kapitel 4
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier
Artikel 111 Ausnahmeregelung für und spezifische Anforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier
Kapitel 5
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügelbruteiern nach dem Eingang in die Union sowie von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist
Artikel 112 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang in die Union und von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist
Artikel 113 Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union
Artikel 114 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist
Kapitel 6
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Artikel 115 Die in der Sendung enthaltenen Bruteier
Kapitel 7
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach dem Eingang in die Union sowie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind
Artikel 116 Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind
Titel 3
Tiergesundheitsanforderungen an für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren
Artikel 117 Anforderungen an den Eingang in die Union von für geschlossene Betriebe bestimmten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren
Artikel 118 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere
Artikel 119 Anforderungen an Zuchtmaterial
Artikel 119a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union
Teil IV
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Artikeln 3 und 5
Titel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
Artikel 120 Zeitliche Einschränkungen in Bezug auf das Herstellungsdatum
Artikel 121 Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Artikel 122 Anforderungen hinsichtlich der Transportmittel für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Artikel 123 Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
Titel 2
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union
Kapitel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch
Artikel 124 Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof
Artikel 125 Versand der Tierkörper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden
Artikel 126 Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen
Artikel 127 Handhabung der Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, während der Tötung oder Schlachtung
Artikel 128 Handhabung und Vorbereitung von frischem Fleisch im Herkunftsbetrieb
Kapitel 2
Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Huftieren
Abschnitt 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch gehaltener und wild lebender Huftiere
Artikel 129 Herkunftstierart des frischen Fleisches von Huftieren
Artikel 130 Eingangsverbot für frisches Blut
Abschnitt 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere
Artikel 131 Haltungszeitraum vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt
Artikel 132 Ausnahmeregelung in Bezug auf den Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof auf direktem Weg
Artikel 133 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch gehaltener Huftiere stammt
Artikel 134 Herkunftsbetrieb der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde
Artikel 135 Spezifische Anforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa
Artikel 136 Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches gehaltener Huftiere
Abschnitt 3
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch wild lebender Huftiere
Artikel 137 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt
Artikel 138 Wild lebende Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt
Artikel 139 Wildverarbeitungsbetrieb, aus dem das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt
Kapitel 3
Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel und Federwild
Abschnitt 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel
Artikel 140 Haltungszeitraum für Geflügel
Artikel 141 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Geflügelfleisch stammt
Artikel 142 Herkunftsbetrieb des Geflügels
Artikel 143 Geflügel, von denen das frische Fleisch stammt
Artikel 144 Herkunftsbetrieb des frischen Geflügelfleisches
Abschnitt 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Federwild
Artikel 145 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch von Federwild stammt
Artikel 146 Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches von Federwild
Titel 3
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Fleischerzeugnissen und Tierdarmhüllen in die Union
Artikel 147 Behandlung von Fleischerzeugnissen
Artikel 148 Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen
Artikel 149 Fleischerzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen
Artikel 150 Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde
Artikel 151 Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status "frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung"
Artikel 152 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Tierdarmhüllen in die Union
Titel 4
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Milch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union
Kapitel 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
Artikel 153 Herkunftsland der Rohmilch, des Kolostrums und der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
Artikel 154 Tiere, von denen Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen werden
Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Milcherzeugnisse
Artikel 155 Behandlung von Milcherzeugnissen
Artikel 156 Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen
Artikel 157 Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen
Titel 5
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Eiern und Eiprodukten in die Union
Kapitel 1
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eier
Artikel 158 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eier stammen
Artikel 159 Herkunftsbetrieb der Eier
Kapitel 2
Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eiprodukte
Artikel 160 Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen
Artikel 161 Herkunftsbetrieb der Eier
Titel 6
Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, in die Union
Artikel 162 Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder Eiprodukte enthalten
Artikel 163 Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse
Titel 7
Spezifische Vorschriften für den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind, in die Union
Artikel 164 Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen und den zusätzlichen Eingangsanforderungen an Säuglingsmilch, Säuglingsnahrung und Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch
Artikel 165 Ausnahme von Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus bestimmten Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben stammen
Teil V
Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Artikeln 3 und 5 an den Eingang von Wassertieren gelisteter Arten und daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und ihre anschließende Verbringung und Handhabung
Titel 1
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Wassertieren gemäß Artikel 1 Absatz 6 und daraus gewonnenen Erzeugnissen in die Union
Artikel 166 Inspektion von Wassertieren vor dem Versand
Artikel 167 Versand von Wassertieren in die Union
Artikel 168 Transport von Wassertieren auf dem Seeweg
Artikel 169 Spezifische Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 170 Anforderungen in Bezug auf das Herkunftsdrittland, -gebiet oder eine Zone bzw. ein Kompartiment derselben und in Bezug auf den Herkunftsbetrieb
Artikel 171 Vektorenarten
Artikel 172 Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten
Artikel 173 Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren
Artikel 174 Handhabung von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union
Titel 2
Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von bestimmten anderen Seuchen als den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten
Artikel 175 Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Seuchen, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen haben genehmigen lassen
Teil VI
Spezifische Vorschriften für den Eingang bestimmter Waren gemäß den Artikeln 3 und 5, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt, und für den Eingang bestimmter Waren, die aus der Union stammen und dorthin zurückkehren
Artikel 176 Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union
Artikel 177 Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden
Artikel 178 Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt
Artikel 179 Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren
Artikel 180 Spezifische Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die aus der Union stammt bzw. stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Gebiet in die Union zurückkehrt bzw. zurückkehren
Artikel 181 Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein gelistetes Drittland oder Gebiet in die Union zurückkehren
Artikel 182 Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein nicht gelistetes Drittland in die Union zurückkehren
Teil VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 182a Übergangsmaßnahmen
Artikel 183 Aufhebungen
Artikel 184 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I Liste der Seuchen, die im Ausfuhrdrittland oder -gebiet angezeigt und gemeldet werden müssen
1. Landtiere2. Zuchtmaterial
2.1. Von Huftieren2.2. Von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
3. Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Huftieren, Geflügel und Federwild
3.1. Frisches Fleisch von Huftieren3.2. Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild
3.3. Fleischerzeugnisse von Huftieren
3.4. Fleischerzeugnisse von Geflügel und Federwild
3.5. Milch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
4. Wassertiere und von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs
Anhang II Mindestangaben zu Seuchenüberwachungsprogrammen
(gemäß Artikel 10)
Tabelle 1 Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume bei Huftieren, Honigbienen und Hummeln vor ihrem Eingang in die UnionTabelle 2 Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor ihrem Eingang in die Union
Teil A
Anhang V Anforderungen an den Eingang in die Union hinsichtlich der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -gebiets oder der Zone derselben in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
1. Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)
(Gemäß Artikel 22 Absatz 5)1.1. Rinder2. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
(Gemäß Artikel 22 Absatz 6)2.1. Rinder2.2. Schafe und Ziegen
Teil AAnhang VII Zusätzliche Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren in Bezug auf bestimmte Seuchen der Kategorie C
(Gemäß Artikel 22 Absatz 9)1. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis1.1. Rinder1.2. Camelidae und Cervidae
2. Bovine Virus Diarrhoe
3. Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit
Anhang VIII Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Herkunftsbetrieb von Huftieren
1. Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (Gemäß Artikel 23 Absatz 2)2. Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis (Gemäß Artikel 23 Absatz 3)
Anhang X Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union bestimmter Arten und Kategorien von Huftieren in Bezug auf eine Infektion mit Brucella gemäß Artikel 24 Absatz 5
1. Schafe2. Huftiere der Familie Tayassuidae
Anhang XI Spezifische Anforderungen an Equiden gemäß Artikel 24 Absatz 6
1. Statusgruppen, denen Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben zugeordnet sind2. Spezifische Anforderungen
2.1. Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest2.2. Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
2.3. Spezifische Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)
2.4. Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Beschälseuche
2.5. Spezifische Anforderungen in Bezug auf Surra (Trypanosoma evansi)
2.6. Besondere Anforderungen in Bezug auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
3. Vektorgeschützter BetriebAnhang XII Für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere
Teil A:
Mindestzeiträume, in denen in dem geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:Teil B:
Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Umkreis um den geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:Teil C
Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben, in dem bzw. der sich der geschlossene Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere befindet:Teil D
Alternative Garantien, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen zu erbringen sindTeil E
Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung gegen bestimmte Seuchen an das Herkunftsdrittland oder -gebiet oder eine Zone derselben und an die für geschlossene Betriebe bestimmten Huftiere:Teil F
Anforderungen an die vektorgeschützten Räumlichkeiten in geschlossenen Betrieben in DrittländernAnhang XIII Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird
1. Mindestanforderungen an Impfprogramme, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet bzw. einer Zone derselben durchgeführt werden2. Zusätzliche Überwachungsmassnahmen in Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben, in denen gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird
Anhang XIV Tiergesundheitsanforderungen an Laufvögel sowie Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, der bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist
Anhang XV Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und Anforderungen an Sendungen von Geflügel, Bruteiern und frischem Fleisch von Geflügel aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in der gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wird
1. Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit1.1. Allgemeine Kriterien1.2. Spezifische Kriterien
2. Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1 erfüllen
3. Tiergesundheitsanforderungen an frisches Geflügelfleisch, das aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1 erfüllen
4. Erforderliche Angaben, wenn Herkunftsbestände von Geflügel, Herkunftsbestände von Bruteiern und Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft werden
Anhang XVI Anforderungen hinsichtlich der Angaben auf den Transportbehältern/Containern von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern
Anhang XVII Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor ihrem Eingang in die Union
Anhang XVIII Probenahme und Untersuchung von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nach dem Eingang in die Union
Anhang XIX Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung des Herkunftsbetriebs von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Anhang XX Untersuchungen, Probenahmen und Tests von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf die Hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit
Anhang XXI Spezifische Anforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind
1. Anforderungen an den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern:2. Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis
Anhang XXII Anforderungen hinsichtlich des Haltungszeitraums bei Bruteiern vor dem Eingang in die Union
Anhang XXIII Anforderungen hinsichtlich des Haltungszeitraums vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt
Teil A
Mindestzeiträume (in Monaten) der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -gebiets oder einer Zone derselben gemäß Artikel 133 Absatz 1Teil B
Von der zuständigen Behörde gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 133 Absatz 1 zu erfüllende spezifische Bedingungen, wenn das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben seit weniger als 12 Monaten frei von der Seuche ist:Anhang XXV Impfung in dem Herkunftsdrittland oder -gebiet oder der Zone derselben und in dem Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird
Teil A
Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Nichtimpfung in dem Herkunftsdrittland oder -gebiet oder einer Zone derselben und im Herkunftsbetrieb der Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird:Teil B
Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 133 Absatz 3 von den zuständigen Behörden zu erfüllen sind, wenn eine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche in dem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben über einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten durchgeführt wurde1. Aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Maul- und Klauenseuche ist und in dem bzw. in der gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird2. Aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Maul- und Klauenseuche ist und in dem bzw. in der gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird und das bzw. die zusätzlichen spezifischen Bedingungen unterliegt
3. Von der Maul- und Klauenseuche freie Zonen, in denen nicht geimpft wird
3.1. Stämme SAT oder ASIa 1 der Maul- und Klauenseuche3.2. Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche
Anhang XXVI Risikomindernde Behandlungen von Fleischerzeugnissen
Anhang XXVII Risikomindernde Behandlungen von Milch und Milcherzeugnissen
Anhang XXVIII Risikomindernde Behandlungen von Eiprodukten
1. Behandlungen von Eiprodukten zur Inaktivierung der Hochpathogenen Aviären Influenza2. Behandlungen von Eiprodukten zur Inaktivierung einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Anhang XXIX Listen von Arten, die für Seuchen empfänglich sind, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen ergriffen haben