VO (EU) 2020/691
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Teil I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Teil II
Registrierung, Zulassung, Verzeichnisse und Führen von Aufzeichnungen
Titel I
Zulassung von Unternehmern von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde
Kapitel 1
Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko für die Seuchenausbreitung darstellen, sowie Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Artikel 3 Ausnahmen von der Anforderung, dass Unternehmer bei der zuständigen Behörde die Zulassung von Aquakulturbetrieben beantragen
Artikel 4 Arten von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden müssen
Kapitel 2
Anforderungen und Erteilung der Zulassung an Aquakulturbetriebe
Artikel 5 Anforderung an zugelassene Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren aufzustellen
Artikel 6 Verpflichtung der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben zur Teilnahme an einem risikobasierten Überwachungsprogramm
Artikel 7 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe, für die in den Artikeln 12 bis 19 besondere Anforderungen festgelegt sind
Artikel 8 Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden
Artikel 9 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe
Artikel 10 Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe
Artikel 11 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
Artikel 12 Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 13 Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 14 Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 15 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben
Artikel 16 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten
Artikel 17 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen
Artikel 18 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten
Artikel 19 Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden
Titel II
Von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe
Kapitel 1
Von der zuständigen Behörde geführte Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe
Artikel 20 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis registrierter Aquakulturbetriebe
Kapitel 2
Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Aquakulturbetriebe
Artikel 21 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe
Titel III
Pflichten der Unternehmer zur Führung von Aufzeichnungen, die zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Aufzeichnungspflichten bestehen
Kapitel 1
Von Unternehmern registrierter oder zugelassener Aquakulturbetriebe zu führende Aufzeichnungen
Artikel 22 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe
Artikel 23 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34
Artikel 24 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden
Artikel 25 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe
Artikel 26 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
Artikel 27 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren
Artikel 28 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Versandzentren
Artikel 29 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete
Artikel 30 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere
Artikel 31 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten
Artikel 32 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten
Artikel 33 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten
Artikel 34 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden
Kapitel 2
Von Transportunternehmern zu führende Aufzeichnungen
Artikel 35 Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern
Teil III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 37 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den Verzeichnissen bestehender Aquakulturbetriebe und Unternehmer, die von zuständigen Behörden geführt werden
Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben im Sinne von Teil II Titel I Kapitel 2
Teil 1
Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 7
Teil 2
Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 8
Teil 3
Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe im Sinne von Artikel 9
Teil 4
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Sinne von Artikel 11
Teil 5
Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren im Sinne von Artikel 12
Teil 6
Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren im Sinne von Artikel 13
Teil 7
Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten im Sinne von Artikel 14
Teil 8
Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben im Sinne von Artikel 15
Teil 9
Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere von Vektorarten so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten, im Sinne von Artikel 16
Teil 10
Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 17
Teil 11
Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 18
Teil 12
Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Sinne von Artikel 19
Anhang II Risikobasierte Überwachung, die in bestimmten zugelassenen Betrieben durchgeführt werden muss
Teil 1
Risikobasierte Überwachung in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18