Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/691
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Teil I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Teil II
Registrierung, Zulassung, Verzeichnisse und Führen von Aufzeichnungen

Titel I
Zulassung von Unternehmern von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde

Kapitel 1
Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko für die Seuchenausbreitung darstellen, sowie Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Artikel 3 Ausnahmen von der Anforderung, dass Unternehmer bei der zuständigen Behörde die Zulassung von Aquakulturbetrieben beantragen

Artikel 4 Arten von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden müssen

Kapitel 2
Anforderungen und Erteilung der Zulassung an Aquakulturbetriebe

Artikel 5 Anforderung an zugelassene Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren aufzustellen

Artikel 6 Verpflichtung der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben zur Teilnahme an einem risikobasierten Überwachungsprogramm

Artikel 7 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe, für die in den Artikeln 12 bis 19 besondere Anforderungen festgelegt sind

Artikel 8 Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden

Artikel 9 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe

Artikel 10 Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

Artikel 11 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Artikel 12 Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 14 Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 15 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben

Artikel 16 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Artikel 17 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen

Artikel 18 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Artikel 19 Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Titel II
Von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe

Kapitel 1
Von der zuständigen Behörde geführte Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe

Artikel 20 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis registrierter Aquakulturbetriebe

Kapitel 2
Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Aquakulturbetriebe

Artikel 21 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe

Titel III
Pflichten der Unternehmer zur Führung von Aufzeichnungen, die zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Aufzeichnungspflichten bestehen

Kapitel 1
Von Unternehmern registrierter oder zugelassener Aquakulturbetriebe zu führende Aufzeichnungen

Artikel 22 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe

Artikel 23 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34

Artikel 24 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden

Artikel 25 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe

Artikel 26 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Artikel 27 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren

Artikel 28 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Versandzentren

Artikel 29 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete

Artikel 30 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere

Artikel 31 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Artikel 32 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Artikel 33 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Artikel 34 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Kapitel 2
Von Transportunternehmern zu führende Aufzeichnungen

Artikel 35 Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern

Teil III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 36

Artikel 37 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den Verzeichnissen bestehender Aquakulturbetriebe und Unternehmer, die von zuständigen Behörden geführt werden

Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben im Sinne von Teil II Titel I Kapitel 2

Teil 1
Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 7

Teil 2
Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 8

Teil 3
Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe im Sinne von Artikel 9

Teil 4
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Sinne von Artikel 11

Teil 5
Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren im Sinne von Artikel 12

Teil 6
Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren im Sinne von Artikel 13

Teil 7
Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten im Sinne von Artikel 14

Teil 8
Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben im Sinne von Artikel 15

Teil 9
Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere von Vektorarten so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten, im Sinne von Artikel 16

Teil 10
Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 17

Teil 11
Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 18

Teil 12
Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Sinne von Artikel 19

Anhang II Risikobasierte Überwachung, die in bestimmten zugelassenen Betrieben durchgeführt werden muss

Teil 1
Risikobasierte Überwachung in Aquakulturbetrieben und Gruppen von Aquakulturbetrieben im Sinne der Artikel 7, 8, 17 und 18

Teil 2