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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 345, ber. 2021 L 204 S. 49, ber. L 2024/90694)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2008/392/EG

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1, insbesondere auf Artikel 176 Absatz 4, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 189 Absatz 1 und Artikel 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Aquakulturbetriebe und für Transportunternehmer, die Wassertiere befördern. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Systems innerhalb des neuen Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sicherzustellen, müssen somit ergänzende Vorschriften festgelegt werden.

(2) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten die bereits in Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthaltenen Bestimmungen ergänzen, die sich auf die Zulassung von Aquakulturbetrieben beziehen, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden, die ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, sowie auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse von Aquakulturbetrieben und auf die Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Aquakulturbetrieben und von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern.

(3) Darüber hinaus trägt diese Verordnung der Tatsache Rechnung, dass die Richtlinie 2006/88/EG des Rates 2 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben wird. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten Betriebe und Unternehmer, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 registriert oder zugelassen wurden, gemäß der genannten Verordnung als registriert bzw. zugelassen und unterliegen den in der genannten Verordnung enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen.

(4) Dementsprechend sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 bezüglich der notwendigen Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen.

(5) Da sich alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, beziehen und parallel anzuwenden sind, sollten sie, um ihre Anwendung zu erleichtern und aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Überschneidungen nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen, sondern in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. Dies würde auch dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung entsprechen.

(6) Gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen, wenn sie Tiere aus Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesen Betrieben halten, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Tieren aus Aquakultur. Da ein breites Spektrum von Aquakulturbetrieben in diese Kategorie fällt, sieht Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten Unternehmer bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht ausnehmen können, sofern von diesen Aquakulturbetrieben kein erhebliches Seuchenrisiko ausgeht. Darüber hinaus ist in Artikel 176

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