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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/661 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3319)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 18.05.2020 S. 20;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1809

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt wurden.

(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/627 der Kommission 5 geändert, da diesen Ausbrüchen in dem genannten Anhang Rechnung zu tragen ist. Da einer dieser Ausbrüche im Bezirk Békés in Ungarn in unmittelbarer Nähe zur Grenze zu Rumänien auftrat, erstreckt sich die erforderliche Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Rumäniens.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/627 hat Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8, wiederum in Geflügelhaltungsbetrieben in den ungarischen Komitaten Bács-Kiskun, Csongrád und Békés, gemeldet.

(5) Die neuen Ausbruchsherde in Ungarn liegen innerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete. Die Grenzen der neuen Schutzzonen, die von der zuständigen ungarischen Behörde gemäß der Richtlinie 2005/94/EG um diese neuen Ausbrüche herum festgelegt wurden, gehen jedoch über die Grenzen der derzeit in dem genannten Anhang aufgeführten Schutzzonen hinaus.

(6) Darüber hinaus befindet sich ein Ausbruchsherd in Ungarn, der im Komitat Békés bestätigt wurde, wiederum in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Rumänien. Da sich die Überwachungszone um diesen neuen Ausbruch herum ebenfalls bis in das Hoheitsgebiet Rumäniens erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2005/94/EG bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone zusammengearbeitet.

(7) Die Kommission hat die von Ungarn und Rumänien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen ungarischen Behörde festgelegten neuen Schutzzonen sowie der von der zuständigen rumänischen Behörde festgelegten neuen Überwachungszone ausreichend weit von den Betrieben entfernt verlaufen, in denen die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.

(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die von Ungarn eingerichteten neuen Schutzzonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(9) Darüber hinaus muss in Zusammenarbeit mit Rumänien die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte neue Überwachungszone rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(10) Daher sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 neue Schutzzonen für Ungarn und eine neue Überwachungszone für Rumänien aufgeführt werden.

(11) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von Ungarn abgegrenzten neuen Schutzzonen und die von Rumänien abgegrenzte neue Überwachungszone sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/627 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 08.05.2020 S. 4).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:

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ENDE

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