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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/627 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3090)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 146 vom 08.05.2020 S. 4;
Beschl. (EU) 2020/1809 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 144aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1809
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt wurden.
(2) Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.
(3) Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/604 der Kommission 5 geändert, da diesen Ausbrüchen in dem genannten Anhang Rechnung zu tragen ist.
(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/604 hat Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in seinem Hoheitsgebiet, wiederum in Geflügelhaltungsbetrieben in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád sowie auch im Komitat Békés, gemeldet.
(5) Einige der neuen Ausbruchsherde in Ungarn liegen außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete, sodass sich die neuen, von der zuständigen ungarischen Behörde gemäß der Richtlinie 2005/94/EG um diese neuen Ausbrüche herum festgelegten Schutz- und Überwachungszonen über die Grenzen der derzeit im Anhang aufgeführten Gebiete hinaus erstrecken.
(6) Darüber hinaus befindet sich ein Ausbruchsherd in Ungarn, der im Komitat Békés bestätigt wurde, in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Rumänien. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Rumäniens erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2005/94/EG bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone zusammengearbeitet.
(7) Die Kommission hat die von Ungarn und Rumänien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen ungarischen Behörde festgelegten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die von der zuständigen rumänischen Behörde abgegrenzte Überwachungszone ausreichend weit von den Betrieben entfernt verlaufen, in denen die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.
(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die von Ungarn eingerichteten neuen Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.
(9) Darüber hinaus muss in Zusammenarbeit mit Rumänien die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Überwachungszone rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden. Rumänien ist derzeit nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführt.
(10) Daher sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 neue Schutz- und Überwachungszonen für Ungarn und eine Überwachungszone für Rumänien aufgeführt werden.
(11) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von Ungarn abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen und die von Rumänien abgegrenzte Überwachungszone sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.
(12) Darüber hinaus kam es zu unerwarteten Verzögerungen bei der Reinigung und Desinfektion eines Betriebs im Landkreis Börde in Deutschland, in dem am 31. März 2020 ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde, weshalb die Dauer der Beschränkungen in den gemäß der Richtlinie 2005/94/EG um diesen Betrieb herum abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen verlängert werden muss. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 sollte daher geändert werden, um der Verlängerung der Dauer dieser Beschränkungen Rechnung zu tragen.
(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Mai 2020
2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.01.2020 S. 31).
4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/604 der Kommission vom 30. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 139 vom 04.05.2020 S. 67).
Anhang |
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ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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