Regelwerk, EU 2020

Beschl. (EU) 2020/654
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I. Sachverhalt und Verfahren

1. Unionsvorschriften

1.1. Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV

1.2. Richtlinie 2009/125/EG über Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

1.3. Verordnung (EU) 2015/1189 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln

2. Mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen

3. Verfahren

II. Bewertung

1. Zulässigkeit

1.1. Erste Bestimmung: Emissionsgrenzwert für Staub

1.2. Zweite Bestimmung: Zulässige Brennstoffe

1.3. Dritte Bestimmung: Wasser-Wärmespeicher

1.4. Vierte Bestimmung: Überwachung

2. Sachliche Beurteilung

2.1. Standpunkt Deutschlands

2.2. Bewertung der Stellungnahme Deutschlands

2.2.1. Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder den Umweltschutz

2.2.2. Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts

2.2.2.1. Keine willkürliche Diskriminierung

2.2.2.2. Keine verschleierte Beschränkung des Handels

2.2.2.3. Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts

III. Schlussfolgerung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3