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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/654 der Kommission vom 13. Mai 2020 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2986)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. L 152 vom 15.05.2020 S. 5)



LAI: Auslegungsfragen / Vollzugsempfehlungen / Hinweise zur 1 BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt und Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte Deutschland der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, dass es bestimmte für Festbrennstoffkessel geltende einzelstaatliche Bestimmungen der deutschen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (im Folgenden " 1. BImSchV") 1 beibehalten möchte. Deutschland hält die Beibehaltung dieser einzelstaatlichen Bestimmungen auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission 2 für erforderlich, da sie in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Umweltschutz gerechtfertigt seien.

1. Unionsvorschriften

1.1. Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV

(2) In Artikel 114 Absatz 4 AEUV ist Folgendes festgelegt: "Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit."

(3) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV muss die Kommission binnen sechs Monaten nach einer Mitteilung gemäß Artikel 114 Absatz 4 beschließen, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

1.2. Richtlinie 2009/125/EG über Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

(4) Nach der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Anforderungen festzulegen, die die von Durchführungsmaßnahmen erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Die Richtlinie trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, da sie die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG dürfen die Mitgliedstaaten "das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, die von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfasst werden, untersagen, beschränken oder behindern, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht und mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist".

(6) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG dürfen die Mitgliedstaaten "das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Produkts in ihrem Hoheitsgebiet, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und für das die jeweils geltende Durchführungsmaßnahme vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagen, beschränken oder behindern".

(7) Im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG bezeichnet "Ökodesign-Anforderung" eine Anforderung an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben.

(8) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG müssen mit Durchführungsmaßnahmen Ökodesign-Anforderungen im Einklang mit Anhang I ("Methode zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-Anforderungen") und Anhang II ("Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen") festgelegt werden.

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