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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 138 vom 30.04.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Betriebs von Luftfahrzeugen und Flugplätzen, des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung und des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ist es erforderlich, bestimmte Verbesserungen der Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums, der Luftfahrzeugausrüstung und der Systeme für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherung und deren Komponenten vorzusehen, die für die Nutzung des Luftraums erforderlich sind. Neue und aktualisierte sicherheitsbezogene Interoperabilitätsanforderungen sollten daher in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission 3 festgelegt werden.

(2) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der laufenden Umsetzung der Fähigkeit zur bordseitigen Überwachung und der Fähigkeit der bodenseitigen Systeme, Daten zu verarbeiten, ist der wirksame und rechtzeitige Einbau der Luftfahrzeugausrüstung erforderlich, damit in der gesamten Überwachungskette die erwarteten Vorteile innerhalb der festgelegten Fristen erzielt werden können. Die Kriterien für Ausnahmen von den Anforderungen an die Ausrüstung von Luftfahrzeugen sollten geändert werden, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Luftfahrzeuge ausgerüstet werden sollen und für welche Luftfahrzeuge eine Ausnahme von diesen Anforderungen gelten soll. Gleichzeitig sollte die Gesamtzahl der ausgerüsteten Luftfahrzeuge wirksam bleiben und keine übermäßige wirtschaftliche Belastung darstellen.

(3) Eine erhebliche Anzahl ausgerüsteter Luftfahrzeuge ist bereits gemäß dem internationalen Standard für bordseitige Teile und Ausrüstungen für die Überwachungssysteme entsprechend Anhang 10 des Abkommens von Chicago, Band IV, dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, zugelassen. Dieser Standard ist mit den vorgesehenen Überwachungssystemen voll kompatibel. Würde die Verwendung des Standards gemäß Anhang 10 des Abkommens von Chicago, Band IV, vierte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 85, verbindlich vorgeschrieben, wie derzeit in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 vorgesehen, so würde dies eine übermäßige wirtschaftliche Belastung darstellen. Daher sollte der Anhang 10 des Abkommens von Chicago, Band IV, dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, entsprechende Standard als die Mindestanforderung betrachtet werden. Somit sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 festgelegten technischen Mindeststandards, denen Luftfahrzeugbetreiber genügen müssen, geändert werden.

(4) Staatsluftfahrzeuge im Betrieb als allgemeiner Flugverkehr sollten im Einklang mit den Anforderungen für zivile Luftfahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet sein. Für Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet werden können, sollten weiterhin die Verfahren und Bedingungen nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 gelten.

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(Stand: 05.04.2021)

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