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Durchführungsverordnung (EU) 2020/572 der Kommission vom 24. April 2020 über die zu befolgende Berichterstattungsstruktur für Berichte über die Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -störungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 132 vom 27.04.2020 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2016/798 bietet einen Rahmen, um zu gewährleisten, dass im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie die Ergebnisse der Untersuchungen von Unfällen und Störungen von den nationalen Untersuchungsstellen, die für die Berichterstattung über die Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -störungen in der Union zuständig sind, verbreitet werden.
(2) Die Untersuchungsberichte und alle Erkenntnisse und darauf aufbauende Empfehlungen liefern entscheidende Informationen für die zukünftige Verbesserung der Eisenbahnsicherheit im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum. Gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/798 müssen Sicherheitsempfehlungen durch die Adressaten umgesetzt und Maßnahmen der Untersuchungsstelle gemeldet werden.
(3) Eine einheitliche Struktur des Untersuchungsberichts sollte die gemeinsame Nutzung der Berichte erleichtern. Zu diesem Zweck wurde gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eine öffentliche Datenbank eingerichtet, die unter der Verantwortung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union verwaltet wird und über die Agentur zugänglich ist.
(4) Um den Zugang zu nützlichen Informationen und ihre Anwendung auf andere europäische Akteure zu erleichtern, werden einige Teile des Berichts in zwei europäischen Sprachen verlangt.
(5) Die Struktur sollte die nationalen Untersuchungsstellen vor Einflussnahmen von außen schützen und gewährleisten, dass gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 die Untersuchung auf unabhängige Weise durchgeführt wurde.
(6) Berichte über die zu Unfällen und Störungen durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen sollten dafür sorgen, dass Lehren aus früheren Unfällen und Störungen gezogen werden. Sie sollten die Identifizierung von Gefahrenquellen und den Ausschluss ähnlicher Sicherheitsrisiken für die Zukunft erleichtern und es den Akteuren des Eisenbahnsektors ermöglichen, gemäß Anhang I Nummer 7.1.3 und Anhang II Nummer 7.1.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission 3 ihre Bewertung der Risiken in Bezug auf ihre Tätigkeiten zu überprüfen und soweit erforderlich ihre Sicherheitsmanagementsysteme - gegebenenfalls auch durch Korrekturmaßnahmen - zu aktualisieren. Zu diesem Zweck sollten die in diesen Berichten enthaltenen Informationen strukturiert werden, um leicht zugänglich zu sein.
(7) Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur"), die die Berichte sammelt, sollte ein geeignetes IT-Instrument unterhalten, das einen einfachen Abruf ermöglicht, der auf die spezifischen Bedürfnisse des Nutzers zugeschnitten ist (z.B. mit Schlüsselwörtern).
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird eine einheitliche Berichterstattungsstruktur für die nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Untersuchungen von Unfällen und Störungen festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. "ursächlicher Faktor" Handlungen, Unterlassungen, Vorkommnisse oder Umstände jeglicher Art oder eine Kombination daraus, deren Korrektur, Ausschluss oder Vermeidung das Ereignis aller Wahrscheinlichkeit nach verhindert hätte;
2. "beitragender Faktor" Handlungen, Unterlassungen, Vorkommnisse oder Umstände jeglicher Art, die sich auf ein Ereignis auswirken, indem sie dessen Wahrscheinlichkeit erhöhen, dessen Eintreten zeitlich beschleunigen oder dessen Folgen verschlimmern, deren Ausschluss das Ereignis jedoch nicht verhindert hätte;
3. "systemischer Faktor" jeden ursächlichen oder beitragenden Faktor organisatorischer, managementspezifischer, gesellschaftlicher oder rechtlicher Art, der sich in der Zukunft auf ähnliche und damit zusammenhängende Ereignisse auswirken dürfte, einschließlich insbesondere der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausgestaltung und Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems, der Fachkenntnisse des Personals, der Verfahren und der Instandhaltung.
Artikel 3 Berichterstattungsstruktur
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 und des Artikels 24
(Stand: 05.04.2021)
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