Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte
(ABl. L 129 vom 24.04.2020 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. März 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte 2. Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 der Kommission vom 19. März 2020 3 geändert.
(2) Die Verordnung (EU) 2020/402 und ihre Änderung gelten für einen begrenzten Zeitraum von sechs Wochen.
(3) Da die durch die Krankheit COVID-19 ausgelöste epidemiologische Krise anhält, bleibt die Nachfrage in der Union nach persönlichen Schutzausrüstungen (im Folgenden "PSA"), bestehend aus Schutzmasken (und chirurgischen Masken), Handschuhen, Schutzbrillen, Gesichtsschutz und Schutzanzügen, sehr hoch und nimmt sogar stetig zu. Insbesondere die Nachfrage nach bestimmten Arten von PSa hat zu Engpässen auf dem Binnenmarkt geführt. Diese Art von Ausrüstung ist aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorherrschenden Umstände ein wesentliches Produkt, da sie notwendig ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals zu schützen, das infizierte Patienten behandelt.
(4) Es werden kontinuierliche Anstrengungen unternommen, um die rasche und angemessene Bereitstellung von Schutzausrüstungen in der gesamten EU sicherzustellen. Die Produktionskapazitäten für persönliche Schutzausrüstung wurden ausgebaut. Die Kommission schloss eine gemeinsame Beschaffung persönlicher Schutzausrüstungen ab, an der sich 25 Mitgliedstaaten beteiligten. Diese Initiativen erweisen sich als erfolgreich, und die Ausrüstungen sollen zwei Wochen, nachdem die Mitgliedstaaten die Verträge mit den Bietern unterzeichnet haben, bereitgestellt werden.
(5) Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union beschlossen, eine strategische rescEU-Reserve an medizinischer Ausrüstung wie Beatmungsgeräten und Schutzmasken anzulegen, um den EU-Ländern in der COVID-19-Pandemie zu helfen. Diese Reserve, die vollständig von der Kommission über direkte Finanzhilfen finanziert wird, wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgenommen.
(6) Darüber hinaus richtete die Kommission eine Clearingstelle, auch für PSA, ein, die die Bemühungen um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in der EU koordinieren und ein angemessenes Funktionieren des Binnenmarkts erleichtern soll.
(7) Trotz dieser Maßnahmen besteht aufgrund des gestiegenen Bedarfs an PSa in der Union nach wie vor eine Kluft zwischen Angebot und Nachfrage, insbesondere bei bestimmten Arten von PSA, die von entscheidender Bedeutung sind, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und Patienten zu behandeln.
(8) Angesichts der genannten Bemühungen, die kritische Situation des Mangels an bestimmten Arten von PSa zu überwinden, sind weitere Maßnahmen, die zur Behebung und Verhinderung von Engpässen bei PSa beitragen können, gerechtfertigt.
(9) Diese Maßnahmen, die dem Schutz der Gesundheit dienen und sich auf den Handel auswirken, sollten zielgerichtet, verhältnismäßig, transparent und befristet sein.
(10) In einer gemeinsamen Erklärung vom 26. März betonten die Mitglieder des Europäischen Rates, dass die Annahme des Beschlusses über die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von PSa zur vollständigen und wirksamen Aufhebung interner Verbote oder Beschränkungen aller Art führen sollte.
(11) Es ist nicht die Absicht der Union, die Ausfuhren über das absolut Notwendige hinaus zu beschränken, und die Union möchte auch in dieser Situation einer weltweiten Pandemie den Grundsatz der internationalen Solidarität wahren. Die Maßnahmen der Union sollten daher verhältnismäßig sein und sicherstellen, dass Ausfuhren vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung möglich bleiben. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Ausfuhrgenehmigungen erteilen, wenn die betreffende Verbringung keine Gefahr für den tatsächlichen Bedarf an PSa innerhalb der Union darstellt und dazu dient, einen legitimen Bedarf an den fraglichen Produkten zur Verwendung durch öffentliche Stellen oder medizinisches Personal in einem Drittland zu decken. Dagegen sollten die Mitgliedstaaten keine Ausfuhren genehmigen, die zu spekulativen Verzerrungen führen und der Bevorratung und dem Horten wesentlicher Ausrüstung dienen, obwohl nur ein geringer oder kein objektiver Bedarf besteht.
(12) Ein Ausfuhrgenehmigungssystem sollte einem Mangel an wesentlichen Produkten innerhalb der Grenzen der Union abhelfen oder einen solchen verhindern. Hauptziel eines solchen Systems wäre der Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union.
(13) Die Verwaltungsmodalitäten für diese Genehmigungen sollten während des Bestehens dieses befristet geltenden Systems im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.
(Stand: 05.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion