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Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 der Kommission vom 19. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte
(ABl. LI 84 vom 20.03.2020 S. 1)
Hinweis.: s. 2020/CI 86/01 - Leitlinien ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission 2 hat die Europäische Kommission die Ausfuhr bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht, da die Nachfrage nach solchen Produkten in der Europäischen Union zunimmt und es in bestimmten Mitgliedstaaten zu Engpässen kommt. Dieses System der Vorabgenehmigung betrifft Ausfuhren in alle Drittländer.
(2) Der Markt für medizinische und persönliche Schutzausrüstungen ist über die Grenzen der Union hinaus stark integriert, ebenso wie seine Produktionswertschöpfungsketten und Vertriebsnetze. Dies gilt insbesondere für die vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. Folglich wäre es angesichts der starken Integration der Produktionswertschöpfungsketten und der Vertriebsnetze kontraproduktiv, die Ausfuhr bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen in diese Länder von einer Ausfuhrgenehmigung abhängig zu machen, wenn diese Ausrüstungen ein wesentliches Produkt darstellen, das erforderlich ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals zu schützen, das infizierte Patienten behandelt. Diese Länder sollten daher vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 ausgenommen werden.
(3) Ebenso sollten die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie die Färöer, Andorra, San Marino und die Vatikanstadt vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 ausgenommen werden, da sie in besonderem Maße von den Lieferketten der Mitgliedstaaten, die ihre Mutterländer sind, bzw. von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten abhängig sind.
(4) Die Behörden der ausgenommenen Länder und Gebiete sollten angemessene Garantien dafür bieten, dass sie ihre eigenen Ausfuhren der betreffenden Produkte kontrollieren, damit das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 verfolgte Ziel nicht untergraben wird. Die Kommission sollte diesen Aspekt aufmerksam verfolgen.
(5) Die Ausfuhr gewisser Mengen bestimmter Produkte kann unter bestimmten Umständen genehmigt werden, z.B. um die Belieferung humanitärer Organisationen in Drittländern für Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Ausfuhren nach Norwegen, Island, Liechtenstein, in die Schweiz sowie in die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete und die Ausfuhren in die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt unterliegen nicht den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2."
2. Artikel 2 Absatz 3 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- Antwort auf Amtshilfeersuchen, die von Drittländern oder internationalen Organisationen an das Katastrophenschutzverfahren der Union gerichtet und von diesem bearbeitet werden, sowie Ermöglichung der Bereitstellung dringend benötigter Hilfsgüter im Rahmen der der humanitären Hilfe."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2020
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 77 I vom 15.03.2020 S. 1).
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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