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Regelwerk, EU 2020, Arbeitsschutz, Lebensmittel / Medizinprodukte, Gesundheitswesen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte

(ABl. LI 77 vom 15.03.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2020/426 - ABl. LI 84 vom 20.03.2020 S. 1aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Hinweis.: s. 2020/CI 91/02 - Leitlinien ...
2020/CI 86/01 - Leitlinien ...


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem Ausbruch der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten epidemiologischen Krise hat sich die von diesem Virus verursachte Krankheit COVID-19 rasch weltweit ausgebreitet und auch das Gebiet der Union erreicht. Dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zufolge wird das Risiko im Zusammenhang mit COVID-19-Infektionen für Menschen in der Union derzeit aufgrund der Ansteckungswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen der Krankheit als mäßig bis hoch eingestuft. Das Virus breitet sich rasch in der Union aus und könnte enorme Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit mit zahlreichen Todesfällen in Risikogruppen und erhebliche Störungen in Wirtschaft und Gesellschaft mit sich bringen.

(2) In diesem Zusammenhang hat der Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung, die in Anhang 1 aufgeführt ist, bereits erheblich zugenommen. Diese Art von Ausrüstung ist aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorherrschenden Umstände ein wesentliches Produkt, da sie notwendig ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals zu schützen, das infizierte Patienten behandelt.

(3) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates der Gesundheitsminister vom 13. Februar 2020 wurde im Rahmen der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung bei medizinischen Gegenmaßnahmen ein Vergabeverfahren für persönliche Schutzausrüstung eingeleitet. Nach dem vorläufigen Zeitplan und je nach Marktsituation könnte es bis Anfang April abgeschlossen sein.

(4) Die Nachfrage nach medizinischer Schutzausrüstung ist in den letzten Tagen drastisch gestiegen und dürfte in naher Zukunft weiter stark zunehmen, sodass in mehreren Mitgliedstaaten ein Mangel entsteht. Im gesamten EU-Binnenmarkt bestehen Sachzwänge, durch die die Nachfrage der Kunden nach der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere Mundschutz, nicht gedeckt werden kann. Derzeit wird daran gearbeitet, die Produktionskapazitäten zu erhöhen. Dies könnte dazu führen, dass die Maßnahme je nach Bedarf und Entwicklung der Lage überprüft wird.

(5) Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Mundschutz, wird in der Union derzeit nur in einigen wenigen Mitgliedstaaten hergestellt, und zwar in der Tschechischen Republik, in Frankreich, Deutschland und Polen. Trotz des Aufrufs zur Steigerung der Produktion werden das derzeitige Produktionsniveau und die vorhandenen Lagerbestände in der Union nicht ausreichen, um die unionsweite Nachfrage zu decken. Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil die Nachfrage aufgrund der Epidemie steigt und persönliche Schutzausrüstung uneingeschränkt in andere Teile der Welt ausgeführt werden darf.

(6) Einige Drittländer haben bereits offiziell beschlossen, die Ausfuhr von Schutzausrüstung zu beschränken. In anderen Ländern wurden informell ähnliche Maßnahmen ergriffen. Einige dieser Länder beliefern traditionell auch die Unionsländer, sodass dadurch der Druck auf den Unionsmarkt weiter verstärkt wird.

(7) Um einer kritischen Situation abzuhelfen und vorzubeugen, liegt es im Interesse der Union, dass die Kommission unverzüglich eine befristete Maßnahme ergreift, durch die die Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstung genehmigungspflichtig wird, um ein angemessenes Angebot in der Union zu gewährleisten und so die Nachfrage nach dieser lebenswichtigen Ausrüstung decken zu können.

(8) Die Ausfuhr gewisser Mengen bestimmter Produkte kann unter bestimmten Umständen genehmigt werden, z.B. um unter Berücksichtigung des Bedarfs der Mitgliedstaaten Unterstützung für Drittländer sicherzustellen. Die Verwaltungsmodalitäten für diese Genehmigungen sollten während der Geltungsdauer dieser befristeten Maßnahmen im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.

(9) In der Union besteht ein dringender Bedarf an Schutzausrüstung für Krankenhäuser, medizinisches Personal, Patienten und Mitarbeiter der Katastrophenschutzbehörden. Dieser lebenswichtige Bedarf wird im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union ständig überwacht.

(10) Diese Maßnahme gilt zunächst für die in Anhang 1 aufgeführte persönliche Schutzausrüstung, es könnte aber erforderlich werden, den Geltungsbereich des Anhangs und die unter diese Verordnung fallenden Produkte zu überprüfen.

(11) Aufgrund der Dringlichkeit der Lage, die durch die rasche Ausbreitung der COVID-19-Infektionen gegeben ist, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/479 ergriffen werden.

(12) Um zu verhindern, dass Bestände aus Spekulationsgründen aufgekauft werden, sollte diese Durchführungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/479 sollten diese Maßnahmen eine Laufzeit von sechs Wochen haben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ausfuhrgenehmigung 20

  1. Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten persönlichen Schutzausrüstung aus der Union ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Muster in Anhang II erforderlich. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat.
  2. Wird keine solche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.
  3. Die Ausfuhren nach Norwegen, Island, Liechtenstein, in die Schweiz sowie in die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete und die Ausfuhren in die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt unterliegen nicht den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.

Artikel 2 Verfahrensfragen 20

  1. Befindet sich die Schutzausrüstung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend sind.
  2. Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung innerhalb einer nach innerstaatlichem Recht oder nach innerstaatlicher Praxis bestimmten Frist, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind. In Ausnahmefällen und aus hinreichend gerechtfertigten Gründen kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.
  3. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten alle relevanten Erwägungen zugrunde, einschließlich gegebenenfalls der Frage, ob die Ausfuhr einem der folgende Zwecke dient:
  4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

Artikel 3 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für sechs Wochen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen endet ihre Gültigkeit automatisch.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2020

1) ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 34.

2) ABl. L 293 vom 05.11.2013 S. 1.

.

Schutzausrüstung Anhang I


Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 1.

Kategorie Beschreibung KN-Code
Schutzbrillen und Visiere
  • Schutz gegen potenziell infektiöses Material
  • Umschließen der Augen und des Augenumfelds
  • Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken
  • Transparente Scheiben
  • Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel
ex 9004 90 10
ex 9004 90 90
Gesichtsschutzschilde
  • Ausrüstung zum Schutz des Gesichtsbereichs und der Schleimhäute in diesem Bereich (z.B.: Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material
  • Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material
  • Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z.B.: Bänder, Bügel) Kann eine Mund-Nasen-Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen
  • Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel
ex 3926 90 97
ex 9020 00 00
Mund-Nasen-Schutzausrüstung
  • Masken zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
  • Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen
  • Mit oder ohne austauschbarem Filter
ex 6307 90 98
ex 9020 00 00
Schutzkleidung Kleidungsstücke (z.B. Kittel, Anzüge) zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material ex 3926 20 00
ex 4015 90 00
ex 6113 00
ex 6114
ex 6210 10 10
6210 10 92
ex 6210 10 98
ex 6210 20 00
ex 6210 30 00
ex 6210 40 00
ex 6210 50 00
ex 6211 32 10
ex 6211 32 90
ex 6211 33 10
ex 6211 33 90
ex 6211 39 00
ex 6211 42 10
ex 6211 42 90
ex 6211 43 10
ex 6211 43 90
ex 6211 49 00
ex 9020 00 00
Handschuhe Handschuhe zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material ex 3926 20 00
4015 11 00
ex 4015 19 00
ex 6116 10 20
ex 6116 10 80
ex 6216 00 00
1) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51)

.

Muster des Formblatts für die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 1 Anhang II


Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

EuropäischeUnion

Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/402)

1. Ausführer
(ggf. EORI-Nummer)
2. Nr. der Genehmigung 3. Ablaufdatum
4. Ausstellende Behörde
5. Bestimmungsland 6. Endempfänger
7. Warencode
8. Menge 9. Einheit 10. Beschreibung der Waren
11. Ort
7. Warencode
8. Menge 9. Einheit 10. Beschreibung der Waren
11. Ort
7. Warencode
8. Menge 9. Einheit 10. Beschreibung der Waren
11. Ort
7. Warencode
8. Menge 9. Einheit 10. Beschreibung der Waren
11. Ort
12. Unterschrift, Ort und Datum, Stempel

Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung.

Das Ausfüllen aller Felder ist obligatorisch, sofern nicht anders angegeben.

Die Felder 7 bis 11 werden viermal wiederholt, um eine Genehmigung für 4 verschiedene Produkte zu beantragen.

Feld 1 Ausführer Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer.
Feld 2 Nr. der Genehmigung Die Nummer der Genehmigung wird von der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ausgefüllt und hat folgendes Format: XXyyyy999999, dabei ist XX der 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code 1 des ausstellenden Mitgliedstaats, yyyy das 4-stellige Jahr der Ausstellung der Genehmigung und 999999 eine 6-stellige, innerhalb von XXyyyy einmalige und von der ausstellenden Behörde zugeteilte Nummer.
Feld 3 Ablaufdatum Die ausstellende Behörde kann ein Ablaufdatum für die Genehmigung festlegen. Dieses Ablaufdatum darf nicht später als 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.
Wird von der ausstellenden Behörde kein Ablaufdatum festgelegt, erlischt die Genehmigung spätestens 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Feld 4 Ausstellende Behörde Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat.
Feld 5 Bestimmungsland 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird.
Feld 6 Endempfänger Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer.
Feld 7 Warencode Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur 2, in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden.
Feld 8 Menge Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge.
Feld 9 Einheit Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind "P/ST" für Waren, die nach Stückzahl (z.B. Masken) gezählt werden, und "PA" für Waren, die nach Paaren gezählt werden (z.B. Handschuhe).
Feld 10 Beschreibung der Waren Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen.
Feld 11 Ort Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen.
Feld 12 Unterschrift, Stempel, Ort und Datum Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung.
1) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012 S. 7).

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).


ENDE

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