Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha

(ABl. L 127 vom 22.04.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

(1) Für das Königreich Kambodscha (im Folgenden "Kambodscha") gelten Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - "Everything but Arms" (Alles außer Waffen; im Folgenden "EBA") - nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (im Folgenden "APS-Verordnung"). Kambodscha wird auch auf der Liste der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der APS-Verordnung begünstigten Länder geführt. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der APS-Verordnung besteht die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder in der Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in Kambodscha, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93 (Waffen und Munition).

(2) Bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in bestimmten in Anhang VIII Teil A der APS-Verordnung angeführten Übereinkommen (im Folgenden "wesentliche Übereinkommen der VN und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten") niedergelegt sind, können gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der APS-Verordnung die in Artikel 1 Absatz 2 der APS-Verordnung genannten Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden.

(3) Am 11. Februar 2019 erließ die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der APS-Verordnung einen Durchführungsbeschluss einschließlich einer in seinem Anhang enthaltenen Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung") 2 zur vorübergehenden Rücknahme der Kambodscha gewährten Zollpräferenzen (im Folgenden "Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme"). Am selben Tag unterrichtete die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über diesen Durchführungsbeschluss.

(4) Aus den der Kommission seinerzeit vorliegenden Informationen ging hervor, dass genügend Gründe für die Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme vorlagen. Insbesondere in Erwägungsgrund 3 des Durchführungsbeschlusses und in Punkt 5 der Einleitungsbekanntmachung wurde auf Elemente verwiesen, die auf schwerwiegende und systematische Verstöße Kambodschas gegen Grundsätze hindeuten, die in den folgenden vier wesentlichen Übereinkommen der VN und der IAO zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten niedergelegt sind:

(5) In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission Kambodscha und Dritte auf, der Kommission ihren Standpunkt darzulegen. Dreizehn Dritte meldeten sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist und übermittelten der Kommission schriftliche Stellungnahmen.

(6) Nach der Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme überwachte und beurteilte die Kommission die Umsetzung der vier in der Einleitungsbekanntmachung genannten Übereinkommen durch Kambodscha. Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der APS-Verordnung endete die Überwachungs- und Beurteilungsphase am 12. August 2019.

(7) Die Kommission holte gemäß Artikel 19 Absatz 6 der APS-Verordnung alle erforderlichen Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen der einschlägigen Aufsichtsgremien und der Stellungnahmen Kambodschas. Die Kommission führte im Juni 2019 einen Kontrollbesuch in Kambodscha durch.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion