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Regelwerk, EU 2020, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2020/503 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zwecks Verlängerung der Ausnahme für Zinkoxid zwecks dessen Einsatz als Konservierungsmittelstabilisator für die "topf-Konservierung" und die Konservierung von "Abtönpasten"

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1979)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 14)



Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2) Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 wurden die Kriterien für die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt.

(3) Nummer 1 Buchstabe d der Anlage zum Beschluss 2014/312/EU sieht für Zinkoxid (ZnO, CAS-Nr.: 1314-13-2), für das die Gefahrenhinweise H400, akut gewässergefährdend, Kategorie 1, und H410, chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, gelten, für die Verwendung als Stabilisator für Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen, die Zink-Pyrithion (ZPT) oder 1,2-Benzisotziazol-3(2H)on (BIT) benötigen, eine Ausnahme bis zu einer Konzentrationsgrenze von 0,05 % vor.

(4) Die Zulassung von BIT für die Verwendung als Trockenfilm-Konservierungsmittel steht nicht mit dem Anhang des Beschlusses 2010/72/EU der Kommission 3 im Einklang. Deswegen muss die vorstehend genannte Nummer 1 Buchstabe d entsprechend geändert werden.

(5) Mehrere für die Vergabe der EU-Umweltzeichens zuständige nationale Stellen haben vorgeschlagen, die derzeitige Ausnahme für Zinkoxid, mit der dieses für die Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator für die "topf-Konservierung" und die Konservierung von "Abtönpasten" zugelassen wird, zu verlängern.

(6) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen (REFIT) vom 30. Juni 2017 haben die Dienststellen der Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das Umweltzeichen der EU bewertet, inwieweit diese Änderung gewährleistet, dass die Umweltzeichenregelung bei dieser Produktgruppe breite Anwendung findet. Auch öffentliche Interessenträger wurden konsultiert.

(7) Den vorliegenden Angaben von Lieferanten und Farbenherstellern zufolge wird ZnO zusammen mit den beiden nachstehend genannten Konservierungsmitteln zur Stabilisierung von Farben und Lacken verwendet: ZPT und BIT, mit denen unerwünschtes mikrobielles Wachstum im Farben bekämpft wird.

(8) ZnO bietet bei Farben mit ZPT und BIT als Konservierungsmittel eine Stabilisierungsfunktion. ZnO verhindert die Tendenz von ZPT, mit anderen Metallionen, in der Regel Eisen und Calcium, ein Chelat zu bilden und Farbkomplexe zu formen, die eine unerwünschte Farbveränderung der Farbe bewirken. In Verbindung mit BIT verhindert ZnO, dass ZPT aus der wässrigen Phase in die organische Phase von Farben (z.B. das Bindemittel) wandert, damit es in der wässrigen Phase, in der das Risiko mikrobiellen Wachstums höher ist, verstärkt zur Verfügung steht. Ohne ZnO würde die Haltbarkeit der Farbe und somit auch ihre Lagerfähigkeit auf einige Wochen verkürzt.

(9) Mit dem Beschluss 2014/312/EU wird die Verwendung von ZPT bereits für drei Funktionen gestattet: als topf-Konservierungsmittel, als Konservierungsmittel für Abtönmaschinen und als Trockenfilm-Konservierungsmittel bis zu einer Konzentrationsgrenze von 0,05 % im gebrauchsfertigen Endprodukt. Es ist daher offenbar angezeigt, die Verwendung von ZnO für dieselben Anwendungen zuzulassen.

(10) Es wird davon ausgegangen, dass bei der Verwendung von ZnO zur Stabilisierung von topf-Konservierungsmittelverbindungen oder von Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten die Auswirkungen auf die Umwelt geringer sind als bei der Verwendung in Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen (für die die bisherigen Kriterien bereits eine Ausnahme vorsehen), da eine typische Dosis von ZPT als Trockenfilm-Konservierungsmittel in einer Außenfarbe etwa zehnmal höher wäre als die Dosis, die für die topf-Konservierung einer Innenfarbe benötigt wird.

(11) In von Herstellern verwendete Alternativen in Form anderer Konservierungsmittelverbindungen, die kein ZnO zur Stabilisierung benötigen, wird meistens MIT (2-Methyl-2H-isothiazol-3on) eingesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission 4

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(Stand: 19.08.2020)

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