Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2020, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 98 vom 31.03.2020 S. 2, ber. L 267 S. 5 A;
VO (EU) 2020/2042 - ABl. L 420 vom 14.12.2020 S. 9 A;
VO (EU) 2021/1849 - ABl. L 374 vom 22.10.2021 S. 10 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1921 - ABl. L 391 vom 05.11.2021 S. 41 *)
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält allgemeine Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse, während die detaillierten Produktionsvorschriften in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt sind. Um harmonisierte Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollten einige zusätzliche Vorschriften festgelegt werden.
(2) Die Umstellung auf eine ökologische/biologische Produktionsweise macht Anpassungsfristen bei allen verwendeten Mitteln erforderlich. Der erforderliche Umstellungszeitraum beginnt frühestens, nachdem ein Landwirt oder ein Unternehmer, der Algen oder Aquakulturtiere produziert, den zuständigen Behörden die Tätigkeit gemeldet hat. Ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen kann ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden. Es sollte festgelegt werden, welche Dokumente den zuständigen Behörden für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums vorzulegen sind.
(3) Um die Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse bei der ökologischen/biologischen Tierproduktion zu gewährleisten, müssen die Besatzdichten, die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen und deren Merkmale sowie die technischen Anforderungen und die Merkmale in Bezug auf Gebäude und Freigelände für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträger, Schweine, Geflügel und Kaninchen festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Mindestdauer festgelegt werden, für die die Tiere während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind.
(4) Um die Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse bei der ökologischen/biologischen Aquakulturproduktion zu gewährleisten, müssen auch je Art oder Artengruppe Vorschriften über die Besatzdichten und die Merkmale der Produktionssysteme und Haltungssysteme für Aquakulturtiere festgelegt werden.
(5) Verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsverfahren erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologischen/biologischen Merkmale und die Qualität der Erzeugnisse auf allen Stufen der ökologischen/biologischen Produktion gewahrt bleiben. Da bei der Lebensmittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion eine Vielzahl von Verfahren eingesetzt wird, ist es nicht möglich, eine erschöpfende Liste aller zugelassenen Verfahren zu erstellen. Daher sollten Verfahren, die den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, generell als bei der Lebensmittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen gelten.
(6) Bei bestimmten Verfahren, die in der Verarbeitung bestimmter ökologischer/biologischer Lebensmittel eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlicher Auffassung sein, ob sie den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848
(Stand: 10.01.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion