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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1921 der Kommission vom 4. November 2021 zur Berichtigung der kroatischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 391 vom 05.11.2021 S. 41)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die kroatische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission 2 enthält einen Fehler im Titel in Bezug auf die rückwirkende Anerkennung von Zeiträumen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und Fehler in Artikel 26 Absätze 1 bis 7, da in der kroatischen Sprachfassung auf das Datum des Inkrafttretens anstatt auf den Geltungsbeginn der genannten Durchführungsverordnung Bezug genommen wird.

(2) Die kroatische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2021

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.03.2020 S. 2).

ENDE

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