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Delegierte Verordnung (EU) 2020/448 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 im Hinblick auf die Behandlung von OTC-Derivaten im Zusammenhang mit bestimmten einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen für Sicherungszwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 94 vom 27.03.2020 S. 8)
Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert. Mit dieser Änderung sollte sichergestellt werden, dass Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen und Derivate im Zusammenhang mit Verbriefungen hinsichtlich der Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate gleich behandelt werden. Da sich die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission 3 auf Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 stützt, sollte die genannte delegierte Verordnung geändert werden, um der Änderung von Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Rechnung zu tragen und die genannte Verordnung um Vorschriften über die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die im Zusammenhang mit einer Verbriefung von einer Verbriefungszweckgesellschaft abgeschlossen werden, zu ergänzen.
(2) Gemäß dem geänderten Artikel 11 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollten solche Vorschriften über die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung abgeschlossen werden, den Hindernissen Rechnung tragen, mit denen diese Verbriefungszweckgesellschaften bei der Stellung von Sicherheiten konfrontiert sein könnten. Da Verbriefungszweckgesellschaften in aller Regel so strukturiert sind, dass es kaum zu einem Liquiditätsüberschuss kommt, stehen ihnen für den Austausch von Sicherheiten weniger Vermögenswerte zur Verfügung. Dies hindert Verbriefungszweckgesellschaften an einem Austausch von Sicherheiten, der den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 in vollem Umfang entspräche. Unter bestimmten Bedingungen sollten Verbriefungszweckgesellschaften daher im Zusammenhang mit einer einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung ("STS-Verbriefung") nicht der Einschusspflicht unterliegen. Dies sollte den Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit einer STS-Verbriefung eine gewisse Flexibilität ermöglichen und zugleich gewährleisten, dass die Risiken für deren Gegenparteien begrenzt sind. Jedoch gibt es keine Einschränkungen, wenn Verbriefungszweckgesellschaften im Zusammenhang mit einer STS-Verbriefung Sicherheiten von ihren Gegenparteien einfordern und später bei Fälligkeit zurückgeben. Gegenparteien von Verbriefungszweckgesellschaften werden im Zusammenhang mit einer STS-Verbriefung daher verpflichtet, Nachschüsse in bar zu zahlen. Sie sollten das Recht haben, diese ganz oder teilweise zurückzufordern, während die Verbriefungszweckgesellschaften lediglich verpflichtet sein sollten, Nachschüsse in der Höhe in bar zu zahlen, wie sie sie zuvor erhalten haben. Dies entspricht Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) 2017/2402, in dem auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, bei Derivaten, die mit gedeckten Schuldverschreibungen zusammenhängen, und Derivaten, die mit Verbriefungen zusammenhängen, hinsichtlich der Clearingpflicht und der Einschussanforderungen für nicht zentral geclearte OTC-Derivate eine übereinstimmende Behandlung zu gewährleisten.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben.
(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahmen der mit Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4
(Stand: 05.04.2021)
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