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Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797
(ABl. L 84 vom 20.03.2020 S. 20)
Hinweis der Red.: Liste der TSI
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller in den in den Buchstaben a bis e des genannten Artikels erschöpfend aufgeführten Fällen gestatten können, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) abzusehen.
(2) Die Mitteilung der Mitgliedstaaten über ihre Absicht in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen oder der Antrag der Mitgliedstaaten auf Nichtanwendung in den in den Buchstaben c, d und e genannten Fällen muss Informationen zur Begründung der Nichtanwendung enthalten und die anstatt der TSI anzuwendenden Ausweichbestimmungen nennen.
(3) Der Antrag sollte einen Verweis auf die nicht angewendeten TSI-Bestimmungen enthalten, das betreffende Projekt, dessen Umfang und Zeitpläne beschreiben sowie alle sonstigen relevanten Informationen enthalten, um die Kommission bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen in Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind, zu unterstützen.
(4) Nach Auslaufen der in einer TSI vorgesehenen Übergangsmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Antragstellern eine vollständige oder teilweise Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten. In diesem Fall sollte die Mitteilung an die Kommission alle erforderlichen Informationen und Begründungen enthalten.
(5) Zur Erleichterung der Kommunikation mit der Kommission sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung ihrer Absicht einer Nichtanwendung für ein Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ein Muster verwenden. Dieses Muster könnte auch für die Übermittlung eines Verzeichnisses der in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindlichen Vorhaben nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie verwendet werden.
(6) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI sollte der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt werden, um eine papierlose Verwaltung zu gewährleisten. Das Datum, an dem die Mitgliedstaaten einen Antrag oder ergänzende Informationen an die Mailbox der Kommission übermitteln, sollte das Einreichungsdatum für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 7 der Richtlinie sein.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Informationen und das Format und die Methode festgelegt, die bei der Übermittlung eines Antrags auf vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 (im Folgenden "Antrag auf Nichtanwendung"), wonach die Mitgliedstaaten entweder die Kommission über die Absicht einer Nichtanwendung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie unterrichten oder der Kommission einen Antrag auf Nichtanwendung gemäß den Buchstaben c, d oder e übermitteln, anzugeben beziehungsweise zu verwenden sind.
Artikel 2 Im Antrag auf Nichtanwendung enthaltene Informationen
(1) Ein Antrag auf Nichtanwendung muss folgende Informationen enthalten:
(Stand: 05.04.2021)
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