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Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bezüglich der Sicherheitsanforderungen an in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 83 vom 19.03.2020 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die internationalen Übereinkommen, auf die in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/45/EG Bezug genommen wird, wurden geändert. Eine eingehende Überprüfung der technischen Elemente hat zudem ergeben, dass einige der früheren Änderungen internationaler Übereinkommen nicht berücksichtigt wurden.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2017/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Begriffsbestimmung für "gleichwertiger Werkstoff" dahin gehend geändert, dass auch Schiffe aus Aluminium in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/45/EG fallen. Um eine harmonisierte Durchführung zu gewährleisten, müssen in den Anhängen der Richtlinie 2009/45/EG einige technische Präzisierungen in Bezug auf Aluminiumschiffe vorgenommen werden.
(3) Darüber hinaus wurden mit der Richtlinie (EU) 2017/2108 Fahrgastschiffe von weniger als 24 Meter Länge vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/45/EG ausgenommen. Die technischen Anforderungen an diese Schiffe sollten daher aus Anhang I der Richtlinie 2009/45/EG gestrichen werden.
(4) Wie die Erfahrung gezeigt hat, enthalten die technischen Anforderungen mehrere Unklarheiten und Unstimmigkeiten in Form fehlender oder falscher Verweise.
(5) Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) wurde festgestellt, dass es aufgrund des veralteten Formats des Anhangs I der Richtlinie 2009/45/EG äußerst schwierig ist, die Sicherheitsnormen für in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe mit den bestehenden internationalen Anforderungen zu vergleichen. Im Zuge des REFIT-Fitness-Checks wurde empfohlen, diesen Anhang zu vereinfachen, um seine Lesbarkeit zu verbessern.
(6) Zur Vereinfachung bzw. zur verbesserten Lesbarkeit sowie zur parallel dazu erfolgenden Aktualisierung der technischen Anforderungen schien es zweckmäßig, den Anhang I der Richtlinie 2009/45/EG in zwei Abschnitte zu gliedern, von denen der eine für Schiffe gilt, deren Kiel vor dem 19. September 2021 gelegt wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden, und der andere für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem 19. September 2021 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden. Anhang I Abschnitt 1 enthält die wichtigsten Aktualisierungen im Zusammenhang mit der Streichung aller Bestimmungen für Fahrgastschiffe unter 24 Meter Länge, außerdem Lärmschutzbestimmungen, Bestimmungen zu Notschleppverfahren und Anforderungen für Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden.
(7) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG haben gezeigt, dass es bis zu 30 Monate dauern kann, bis Aktualisierungen internationaler Standards in nationales Recht umgesetzt sind. Im Rahmen des REFIT-Fitness-Checks wurde daher empfohlen zu prüfen, ob das derzeitige Aktualisierungsverfahren beschleunigt werden kann, um die Umsetzungskosten für die Mitgliedstaaten zu senken. Erfahrungen bei der Umsetzung anderer Richtlinien in diesem Bereich haben gezeigt, dass die Aktualisierung der technischen Anforderungen mittels einer Verordnung die Zeit für die Anpassung an die überarbeiteten Anforderungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verkürzt und den Mitgliedstaaten Umsetzungskosten erspart. Daher sollten die technischen Sicherheitsanforderungen und die dazugehörigen Formblätter für die Sicherheitszeugnisse in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2009/45/EG mittels einer Verordnung festgelegt werden.
(8) Um den Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit zur Anpassung an die geänderten technischen Anforderungen in den Anhängen dieser Verordnung zu lassen und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Anhänge der Richtlinie 2009/45/EG aufzuheben bzw. die nationalen Bestimmungen so anzupassen, dass diese geänderten technischen Anforderungen uneingeschränkt wirksam sind, sollte der Geltungsbeginn aufgeschoben werden.
(9) Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Richtlinie 2009/45/EG wird wie folgt geändert:
(Stand: 28.10.2021)
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