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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/380 der Europäischen Zentralbank vom 18. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2020/10)

(ABl. L 69 vom 06.03.2020 S. 41)



Das Direktorium der Europäischen Zentralbank -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Entwicklungen in der Rechtsprechung und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie aus Gründen der Klarheit müssen bestimmte Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (ECB/2016/2) 2 weiter präzisiert oder überarbeitet werden.

(2) Die Europäische Zentralbank (EZB) stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Erkennung und Beseitigung von Interessenkonflikten von Mitarbeitern der EZB, die bei der Durchführung von Beschaffungsverfahren auftreten können, nach Maßgabe des Ethik-Rahmens der EZB 3 ergriffen werden, damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden und eine Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt wird.

(3) Die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission 5 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission 6 geändert. Obwohl die Richtlinie 2014/24/EU keine Anwendung auf die EZB findet, beabsichtigt die EZB, für ihre öffentlichen Ausschreibungsverfahren dieselben Schwellenwerte anzuwenden.

(4) Ferner beabsichtigt die EZB, den in der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegten Schwellenwert für Konzessionen anzuwenden.

(5) Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Ein "dynamisches Beschaffungssystem" ist ein vollelektronisches Verfahren für den Erwerb marktüblicher Vertragsleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der EZB genügen."

( 2) Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern deren Ergebnisse nicht ausschließlich der EZB für den Eigengebrauch zugutekommen und die erbrachten Dienstleistungen gänzlich durch die EZB vergütet werden,".

b) Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"j) Verträge über die rechtliche Vertretung der EZB während oder in Vorbereitung von i) Gerichtsverfahren bei Gerichten oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder bei internationalen Gerichten oder Einrichtungen oder ii) Schiedsverfahren; sowie auf Verträge über ausschließliche Dienstleistungen von Notaren, Treuhändern und Justizbeamten,".

( 3) Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Es gelten folgende Schwellenwerte:

  1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt der in Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, festgelegte Schwellenwert;
  2. bei Bauaufträgen gilt der in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU für öffentliche Bauaufträge festgelegte Schwellenwert;
  3. bei Konzessionsverträgen gilt der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates * festgelegte Schwellenwert.

_____
*) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 1)."

( 4) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" Änderungen von Aufträgen während ihrer Laufzeit".

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutigen Überprüfungsklauseln vorgesehen ist, wie beispielsweise in Form von Preisanpassungsklauseln oder Optionen."

c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, nicht wesentlich ist."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Darüber hinaus kann die EZB einen Auftrag ändern, wenn

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(Stand: 05.04.2021)

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