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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/245 der europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2)

(ABl. Nr. L 45 vom 20.02.2016 S. 15;
Beschl. (EU) 2016/956 - ABl. Nr. L 159 vom 16.06.2016 S. 21 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2020/380 - ABl. L 69 vom 06.03.2020 S. 41 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt Beschl. EZB/ 2007/5

Das Direktorium der Europäischen Zentralbank -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss EZB/ 2007/5 2 wurde mehrfach abgeändert und inhaltlich wesentlich verändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dem Grundsatz der Kosteneffizienz verpflichtet und strebt an, bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen.

(3) Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist durch die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ersetzt worden. Weder diese Richtlinie noch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gilt für die EZB.

(4) Die EZB beachtet die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, wie sie sich in der Richtlinie 2014/24/EU und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 widerspiegeln.

(5) Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 6 können die Organe der Union in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.

(6) Der Beschluss EZB/2008/17 7 legt den Rahmen für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem fest

- hat folgenden Beschluss gefasst:

Kapitel I
Allgemeine Regelungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 20

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Aufträge" sind zwischen der EZB und einem oder mehreren Lieferanten geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen.
  2. "Lieferaufträge" sind Verträge, die den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Produkten betreffen. Ein Auftrag über die Lieferung von Produkten, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als "Lieferauftrag".
  3. "Dienstleistungsaufträge" sind andere als die in Nummer 2 genannten Verträge und betreffen die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauleistungen lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag.
  4. "Bauaufträge" sind andere als die unter Nummer 2 und 3 genannten Verträge; sie betreffen entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
  5. "Konzessionsverträge" sind Verträge über entweder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung von Bauvorhaben, deren Gegenleistung vor allem in einer von der EZB erteilten Erlaubnis besteht, diese Bauvorhaben zu nutzen oder Dritten Dienstleistungen zu erbringen.
  6. "Vertragsleistungen" sind die Bauvorhaben, Leistungen oder Produkte, die im Rahmen eines Auftrags auszuführen oder zu liefern sind.
  7. Eine "Innovationspartnerschaft" ist ein Verfahren, bei dem jeder Lieferant einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren stellen kann und bei dem die EZB mit einem oder mehreren für das Verfahren zugelassenen Bewerbern eine Partnerschaft mit dem Ziel der Entwicklung und des Erwerbs innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen eingeht.
  8. Ein "dynamisches Beschaffungssystem" ist ein vollelektronisches Verfahren für den Erwerb marktüblicher Vertragsleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der EZB genügen.
  9. Eine "Rahmenvereinbarung" ist eine Vereinbarung zwischen der EZB und einem oder mehreren Lieferanten, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die konkreten Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
  10. Ein "Lieferant" bezeichnet natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.

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