Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft - EU Bund |
Beschluss (EU) 2016/245 der europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2)
(ABl. Nr. L 45 vom 20.02.2016 S. 15;
Beschl. (EU) 2016/956 - ABl. Nr. L 159 vom 16.06.2016 S. 21 Inkrafttreten
A;
Beschl. (EU) 2020/380 - ABl. L 69 vom 06.03.2020 S. 41 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt Beschl. EZB/ 2007/5
Das Direktorium der Europäischen Zentralbank -
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss EZB/ 2007/5 2 wurde mehrfach abgeändert und inhaltlich wesentlich verändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dem Grundsatz der Kosteneffizienz verpflichtet und strebt an, bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen.
(3) Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist durch die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ersetzt worden. Weder diese Richtlinie noch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gilt für die EZB.
(4) Die EZB beachtet die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, wie sie sich in der Richtlinie 2014/24/EU und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 widerspiegeln.
(5) Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 6 können die Organe der Union in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.
(6) Der Beschluss EZB/2008/17 7 legt den Rahmen für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem fest
- hat folgenden Beschluss gefasst:
Kapitel I
Allgemeine Regelungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 20
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(Stand: 19.08.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion