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Durchführungsverordnung (EU) 2020/274 des Rates vom 27. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1890 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer
(ABl. LI 56 vom 27.02.2020 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 11. November 2019 hat der Rat die Verordnung (EU) 2019/1890 angenommen.
(2) Am 12. Dezember 2019 hat der Europäische Rat auf seine früheren Schlussfolgerungen zur Türkei vom 22. März und 20. Juni 2019 verwiesen. Er bestätigte seine Schlussfolgerungen vom 17./18. Oktober 2019 zu den rechtswidrigen Bohrungen der Türkei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Zyperns und bekräftigte unmissverständlich seine Solidarität mit Zypern.
(3) In diesem Zusammenhang und angesichts der fortgesetzten nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer sollten zwei Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 aufgenommen werden.
(4) Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 sollte entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2020.
Anhang |
Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 aufgenommen:
Name | Angaben zur Identifizierung | Begründung | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste | |
"1. | Mehmet Ferruh AKALIN | Geburtsdatum: 9.12.1960
Nummer des Passes oder Personalausweises: 13571379758 Staatsangehörigkeit: türkisch Geschlecht: männlich |
Mehmet Ferruh Akalin ist Vizepräsident (stellvertretender Generaldirektor) und Mitglied des Verwaltungsrats der Turkish Petroleum Corporation (TPAO). Er leitet die Abteilung für Exploration, das FuE-Zentrum und die Abteilung für Informationstechnologien von TPAO.
In seiner Funktion als Vizepräsident von TPAO und Leiter der Abteilung für Exploration ist er verantwortlich für die Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden. Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt:
TPAO hat zudem angekündigt, dass es weitere Bohrtätigkeiten plant, die ohne die Genehmigung der Republik Zypern vom Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Januar und Mai 2020 durchgeführt werden sollen, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in Abkommen mit Ägypten und Israel abgegrenzt wurde. |
27.2.2020 |
2. | Ali Coscun NAMOGLU | Geburtsdatum: 27.11.1956
Nummer des Passes oder Personalausweises: 11096919534 Staatsangehörigkeit: türkisch Geschlecht: männlich |
Ali Coscun Namoglu ist der stellvertretende Direktor der Abteilung für Exploration der Turkish Petroleum Corporation (TPAO). |
(Stand: 19.08.2020)
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