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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

(ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 3, ber. L 316 S. 107 A;
VO (EU) 2020/274 - ABl. LI 56 vom 27.02.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2020/1655 - ABl. LI 372 vom 09.11.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1960 - ABl. L 400 vom 12.11.2021 S. 11 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2023/2507 - ABl. L 2023/2507 vom 10.11.2023 *;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 11. November 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer angenommen. Der genannte Beschluss sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran - einschließlich durch Planung, Vorbereitung etwa durch seismische Untersuchungen, Teilnahme, Leitung, oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten - beteiligt sind oder diesbezüglich finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten, sowie von mit ihnen ihn Verbindung stehenden Personen. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1894 aufgeführt.

(2) Wie im Beschluss (GASP) 2019/1894 ausgeführt, verletzen diese Bohrtätigkeiten die Hoheitsgewalt oder die Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit der Republik Zypern in ihren Hoheitsgewässern, ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und ihrem Festlandsockel und gefährden oder verhindern die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung, wenn diese Tätigkeiten in Gebieten durchgeführt werden, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurden. Die genannten Handlungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, und stellen eine Bedrohung der Interessen und der Sicherheit der Union dar. In dem genannten Beschluss wurde außerdem festgestellt, dass der Rat die Einladung der zyprischen Regierung zu Verhandlungen mit der Türkei begrüßt und darauf hingewiesen hat, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels - unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen - im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte.

(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, namentlich mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4) Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2019/1894 sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste wahrnehmen.

(5) Das Verfahren zur Änderung der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Liste sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

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